Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen
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Bisheriger Verlauf
28.10.2022
08.12.2022
20.03.2023
30.10.2023
Antrag Ortsbeirat
Erneuerbare Energien: Bauordnung an Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS OF_413-3_2022Ortsbeirat Magistratsvorlage
Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS OM_3263_2022Stellungnahme des Magistrats
Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS ST_688_2023Stellungnahme des Magistrats
Erneuerbare Energien: Bauordnungen an den Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS ST_2307_202328.10.2022
Antrag Ortsbeirat
Erneuerbare Energien: Bauordnung an Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS OF_413-3_202208.12.2022
Anregung Ortsbeirat
Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS OM_3263_202220.03.2023
Stellungnahme des Magistrats
Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS ST_688_202330.10.2023
Stellungnahme des Magistrats
Erneuerbare Energien: Bauordnungen an den Stand der Technik anpassen
Details im PARLIS ST_2307_2023 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 08.12.2022, OM 3263 entstanden aus Vorlage: OF 413/3 vom 28.10.2022
Betreff: Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen
Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien hat sich in den letzten zehn Jahren rasant entwickelt. Kleine flexible Module der Solartechnologien und Geothermie haben Effizienzsprünge erlebt, die auch einen Einsatz auf engem Raum in Städten ermöglichen. Allein aufgrund der Entwicklung elektrischer Mobilität, Nutzung von Wärmepumpen oder auch des größeren Bedarfs von Rechenzentren in den nächsten zehn Jahren wird die Nachfrage nach Strom enorm steigen. Daher müssen alle zur Verfügung stehenden Flächen auf die Anbringung von Fotovoltaikmodulen geprüft werden, und zwar vor allem auch auf öffentlichen Gebäuden, wie z. B. der Universität, aber auch auf privaten oder kommerziell genutzten Gebäuden oder Flächen. Die Sanierungen von Schulen im Nordend sind in den letzten Jahren z. B. alle ohne den Einsatz von Fotovoltaik umgesetzt worden. Gerade Schulen hätten einen sehr hohen möglichen Eigennutzungsanteil, eigene Fotovoltaikmodule könnten ein spürbarer Beitrag zu ihrer Kostenstruktur sein. Um zielgerichtet den Einsatz von Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien auch in Ballungsräumen auszubauen, sollten folgende Bauordnungen bzw. Satzungen diesen Einsatz als Ziel aufführen und auch dem aktuellen Stand der Technik Rechnung tragen: - Bebauungspläne; - städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen; - städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; - Gestaltungssatzungen; - Erhaltungssatzungen. Die Umsetzung sollte auf der Grundlage der aktualisierten Richtlinie für Denkmalbehörden in Hessen (vom 07.10.2022) problemlos möglich sein, da nun auch Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden zu genehmigen sind (https://www.hessen.de/presse/neue-richtlinie-ermoeglicht-mehr-solaranlagen). Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, die Prüfung der Nutzung von Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien (technologieoffen) bindend in die oben genannten Bauordnungen bzw. Satzungen einzubringen. Darüber hinaus wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, welche städtischen Gebäude im Gebiet des Nordends (inklusive Schulgebäude) bereits auf die statische Eignung der Dächer, Solaranlagen (Fotovoltaik und/oder Solarthermie) zu tragen, geprüft wurden. Sollte bereits eine Prüfung erfolgt sein, ist zu klären, warum eine Bestückung mit solartechnischen Modulen auf statisch geeigneten Dächern bisher nicht umgesetzt wurde. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 20.03.2023, ST 688 Stellungnahme des Magistrats vom 30.10.2023, ST 2307 Beratung im Ortsbeirat: 3
Beratungsergebnisse:
24. Sitzung des OBR 3 am 19.10.2023, TO I, TOP 48 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 61-0