Sondernutzungen und Insolvenzen

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Partei(en): LINKE.

S A C H S T A N D :

Antrag vom 22.01.2024, OF 1127/1 Betreff: Sondernutzungen und Insolvenzen Der Ortsbeirat möge beschließen: Auf der Baustelle Frankenallee 98-102 herrscht seit September 2023 Stillstand, nachdem die PROJECT PW Frankenallee 98-102 Frankfurt GmbH & Co. KG im gleichen Zeitraum Insolvenz angemeldet hat. Dennoch ist der Gehweg noch immer durch die Baustelleneinrichtung blockiert. Aktuell sogar so, dass der Zugang zum Haus Nummer 96 nicht mehr über den Gehweg möglich ist. Foto und Bearbeitung: Aljoscha Kreß Nach mehrfachem Nachfragen erklärt das Zuständige Fachamt: "leider sind uns hier die Hände gebunden, da die ausführende Firma in Insolvenz gegangen ist.[. ] Wir versuchen über die Baustellenabsicherungsfirma eine Lösung herbeizuführen, wobei auch hier nur Maßnahmen ergriffen werden können, wenn der Insolvenzverwalter diesem zustimmt." Dies vorangestellt wird der Magistrat gebeten die folgenden Fragen zu beantworten: - Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Kommune Baustellen-einrichtungen die nicht (mehr) der Sondernutzungsgenehmigung entsprechen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen? - Wie häufig werden Baustelleneinrichtungen daraufhin kontrolliert ob sie noch dem genehmigten Zustand entsprechen? - Wie lange müssen die Bürgerinnen und Bürger diese Baustellen-einrichtungen noch ertragen? - Hält der Magistrat den Weg über den Mittelstreifen der Frankenallee für eine echte Alternative zum Gehweg? Gilt dies auch bei Schnee und Eis? - Wie sollen Bewohn:innen, Besucher:innen usw. das Haus Frankenallee 96 sicher erreichen? - Kann Kindern aus dem Haus Frankenallee 96 als Schulweg tatsächlich nur der Weg über die Fahrbahn angeboten werden? - Hat die Kommune auch in anderen Fällen von Eingriffen in den öffentlichen Raum keine Handlungsmöglichkeiten? - Wie würde mit auf der Fahrbahn stehenden Hindernissen verfahren werden? Gäbe es hier die gleiche Untätigkeit wie beim Gehweg? - Können erteilte Sondernutzungsgenehmigungen widerrufen werden? - Genügt es beim Vorliegen einer Sondernutzungsgenehmigung Insolvenz an zu melden um öffentlichen Raum dauerhaft privat zu nutzen und die Allgemeinheit so faktisch zu Enteignen? - Beabsichtigt der Magistrat zukünftig beim Erteilen von Sondernutzungsgenehmigungen für Baustelleneinrichtungen Sicherheiten zu verlangen, um im Falle einer Insolvenz des Bauträgers den öffentlichen Raum wieder für die Öffentlichkeit nutzbar zu machen? - Gedenkt der Magistrat zukünftig beim Erteilen von Sondernutzungsgenehmigungen für Baustelleneinrichtungen statt zu Fuß gehende zu Belasten vorrangig Einschränkungen für den motorisierten Verkehr hin zu nehmen?Beratung im Ortsbeirat: 1

Beratungsergebnisse:

27. Sitzung des OBR 1 am 06.02.2024, TO I, TOP 17 Beschluss: Auskunftsersuchen V 849 2024 Die Vorlage OF 1127/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme