Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und Gas
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Bisheriger Verlauf
11.06.2022
01.07.2022
10.02.2023
Antrag Ortsbeirat
Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr vom russischen Öl und Gas
Details im PARLIS OF_253-12_2022Anregung Ortsbeirat
Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und Gas
Details im PARLIS OA_213_2022Stellungnahme des Magistrats
Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und Gas
Details im PARLIS ST_430_202311.06.2022
Antrag Ortsbeirat
Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr vom russischen Öl und Gas
Details im PARLIS OF_253-12_202201.07.2022
Anregung Ortsbeirat
Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und Gas
Details im PARLIS OA_213_202210.02.2023
Stellungnahme des Magistrats
Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und Gas
Details im PARLIS ST_430_2023 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung vom 01.07.2022, OA 213
entstanden aus Vorlage: OF 253/12 vom 11.06.2022 Betreff: Einfaches Baurecht für Wärmepumpen/Abkehr von russischem Öl und Gas
Bis zum Jahr 2050 will die Stadt Frankfurt am Main ihren Gesamtenergieverbrauch halbieren und den verbleibenden Energiebedarf mit erneuerbaren Energien weitestgehend aus dem Stadtgebiet und der Region abdecken. Ferner sollen die Treibhausgasemissionen um rund 95 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 gesenkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist es u. a. notwendig, dass Wärme zum Heizen und zur Warmwassererzeugung in Wohngebäuden durch Wärmepumpen erzeugt wird. Zudem wird der Einbau eines Öl- oder Gasheizkessels als alleiniges Heizungsgerät in Deutschland ab dem 1. Januar 2025 praktisch verboten sein. Ab diesem Stichtag muss jede neue Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einkoppeln. Der Ersatz von russischem Öl und Gas durch alternative Wärmeerzeugungsmethoden ist überdies schnellstmöglich geboten. Wer sich aber jetzt zum Austausch einer Erdöl- oder Erdgasheizung durch eine Wärmepumpe entschließt, kann Probleme mit der Aufstellung der Außeneinheit bekommen und wird mit komplexen baurechtlichen Fragen konfrontiert wie z. B.: - Die Wärmepumpenaußeneinheit kann nur außerhalb der für das jeweilige Grundstück geltenden Baugrenzen installiert werden. - Der Grenzabstand von drei Metern kann nicht eingehalten werden. Davon sind besonders Reihenhäuser betroffen. - Als einziger Platz für die Außeneinheit kommt oft nur der (kleine) Vorgarten infrage. - Es ist ein Fundament (ca. ein Quadratmeter) mit Kiesbett einhergehend mit entsprechender Bodenversiegelung notwendig. Um einheitliche Richtlinien für alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die unter einem großen finanziellen Aufwand selbst ihren Beitrag für die Energiewende leisten wollen, zu schaffen, ist es notwendig, dass die Bauaufsicht vorausschauend tätig wird und weiterhin Richtlinien erarbeitet, die die Installation einer Wärmepumpe ermöglicht, ohne dass aufwendige und bürokratische Genehmigungs- und Befreiungsanträge notwendig werden. Dies vorausgeschickt, möge die Stadtverordnetenversammlung beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, bis Ende Oktober 2022 Maßnahmen zu beschließen, die dafür Sorge tragen, dass die Aufstellung der Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in der Regel genehmigungsfrei 1. außerhalb des im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche gekennzeichneten Bereiches, 2. auch im Vorgarten und 3. mit geringerem Abstand zum Nachbargrundstück als drei Metern aufgestellt werden kann. Im Fall von Ziffer 2. entfallen die Beschränkungen der Vorgartensatzung; im Fall von Ziffer 3. ist die Unterschreitung des Abstandes zu einer öffentlichen oder gewerblichen Fläche generell erlaubt. Zu benachbarten Wohngrundstücken ist weiterhin die Zustimmung des Nachbarn einzuholen. Die zuständige Bauaufsicht wird gebeten, einen Flyer aufzulegen, der sämtliche baurechtlichen Fragen zur Umrüstung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen auf Wärmepumpen regelt. Begründung:
Mit der Erstellung eines Flyers, der auch gerade für PV-Anlagen in Arbeit ist, kann die Bauaufsicht langfristig viel Arbeit einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu jeder einzelnen Bauanfrage von Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern deutlich erleichtern und diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für andere Aufgaben einsetzen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 12
dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 10.02.2023, ST 430
Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau Ausschuss für Klima- und Umweltschutz
Beratung im Ortsbeirat: 12 Versandpaket: 06.07.2022
Beratungsergebnisse:
10. Sitzung des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz am 08.09.2022, TO I, TOP 44 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage OA 213
wird im vereinfachten Verfahren erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= Annahme im Rahmen NR 456), LINKE. (= Prüfung und Berichterstattung) und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD und BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) FRAKTION (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung) 10. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 13.09.2022, TO I, TOP 60 Beschluss: nicht auf TO Die Vorlage OA 213 wird im vereinfachten Verfahren erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= Annahme im Rahmen NR 456), LINKE. und FRAKTION (= Annahme), AfD und BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) sowie ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) 17. Sitzung des OBR 12 am 27.01.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Beschlussausfertigung(en): § 2104, 10. Sitzung des Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau vom 13.09.2022 Aktenzeichen: 63 0