Antrag vom 24.09.2023, OF 1020/1 Betreff: Betrieb von Spielhallen im Bahnhofsviertel Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird gebeten, die folgenden Fragen zum Betrieb von Spielhallen und der Anwendung und Kontrolle des Hessischen Spielhallengesetzes zu beantworten: 1. Wird die Vorschrift, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten ist, gemäß den gesetzlichen Vorgaben beachtet? (HSpielhG §2 Abs.2) 2. §2 Abs.3 HSpielhG sagt: "Zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, ist ein Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten" Ist diese Vorschrift bei der Genehmigung von Spielhallen im Bahnhofsviertel beachtet worden? 3. Auffallend ist, dass - vornehmlich in der Taunusstraße - Leuchtschriften wie CASINO oder SPIEL-IN zu sehen sind. Ist dies mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar, der vorsieht, dass nur das Wort "Spielhalle" als Außenwerbung verwendet werden darf? (HSpielhG §2 Abs.6) 4. Werden die Betriebe bezüglich der Öffnungszeiten und Sperrzeiten durch das Ordnungsamt bzw. die Stadtpolizei regelmäßig kontrolliert? (HSpielhG §4 Abs.1,2) 5. Wie ist die Formulierung zu verstehen: "Die Erlaubnis ist auf 15 Jahre zu befristen. ."; ist hiermit der Antragsteller bzw. Betreiber und/oder die Örtlichkeit der Spielhalle zu verstehen? Wie viele Spielhallenbetriebe sind aktuell zugelassen, davon tatsächlich zu den vorgeschriebenen Öffnungszeiten zugänglich? (HSpielhG §9 Abs.3)Beratung im Ortsbeirat: 1
Beratungsergebnisse:
24. Sitzung des OBR 1 am 10.10.2023, TO I, TOP 43 Beschluss: Auskunftsersuchen V 768 2023 Die Vorlage OF 1020/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., BFF und Die Partei gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)