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Abwendungsvereinbarung in Milieuschutzgebieten

Lesezeit: 2 Minuten
Partei(en): LINKE.

S A C H S T A N D :

Antrag vom 31.01.2021, OF 1056/3 Betreff: Abwendungsvereinbarung in Milieuschutzgebieten Dem Magistrat folgend stellt "ein Vorkaufsrecht einen erheblichen Eingriff in das nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützte Eigentum" dar, weswegen es "nur dann rechtssicher begründet" werden kann, "wenn die Ziele der Satzung nicht auf andere Art und Weise mit einem geringeren Eingriff in die Grundrechte erreicht werden können. Dies ist - dem Magistrat weiter folgend - regelmäßig dann der Fall, wenn der Erwerber eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet und sich mit einer entsprechenden bewehrt verpflichtet, die Satzungsziele umzusetzen." Da sich der Magistrat ganz offensichtlich häufiger mit solchen Abwendungsvereinbarungen konfrontiert sieht, bittet der Ortsbeirat um eine regelmäßige Berichterstattung über die Anzahl eingeleiteter und abgeschlossener Abwendungserklärungen und die öffentliche Zugänglichmachung des Auflagenkatalogs für Abwendungsvereinbarungen. Es stellen sich unter anderem folgende Fragen: Inwieweit nutzt die Stadt ihr Genehmigungsŕecht bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ? Wie steht es um die Mietendeckelung nach dem Kauf, um die Berücksichtigung des Mietspiegels bei Neuvermietung oder um strenge Modernisierungsauflagen? Gegebenenfalls ist ein einheitlicher Auflagenkatalog für Abwendungsvereinbarungen erforderlich.Beratung im Ortsbeirat: 3

Beratungsergebnisse:

46. Sitzung des OBR 3 am 18.02.2021, TO II, TOP 18 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 7219 2021 Die Vorlage OF 1056/3 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: GRÜNE, SPD, LINKE. und ÖkoLinX-ARL gegen CDU und FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung BFF