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Gefährliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands auf den Radfahrstreifen der Offenbacher Landstraße

Lesezeit: 4 Minuten
Partei(en): GRÜNE

S A C H S T A N D :

Antrag vom 03.11.2019, OF 1483/5 Betreff: Gefährliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands auf den Radfahrstreifen der Offenbacher Landstraße Der Ortsbeirat bittet den Magistrat durchzusetzen, dass an Radfahrenden auf den Radfahrstreifen der Offenbacher Landstraße zwischen der Straße "Im Eichlehen" und Offenbach Stadtgrenze in beiden Fahrtrichtungen mit ausreichendem Sicherheitsabstand vorbeigefahren wird. Die Landespolizei Hessen ist um Hilfe zu bitten. Der ruhende Verkehr ist streng zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Begrenzungen der Parkstände von den parkenden Fahrzeugen genau eingehalten werden und die Breite des Radfahrstreifens durch abgestellte Fahrzeuge nicht geschmälert wird.

Begründung:

Insbesondere im Bereich der Hochgleise der Straßenbahn sind die Radfahrstreifen sehr schmal, stellenweise unter 1,5 Meter. Rechts der Radfahrstreifen sind jeweils Parkstände ohne Sicherheitsabstand markiert, an vielen Stellen nur mit einer Breite von 1,9 Metern. Radfahrende müssen auf ihrem Streifen äußerst links fahren, um Gefährdungen zum Beispiel durch öffnende Autotüren zu vermeiden. Mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Situation nicht an Radfahrenden vorbeifahren, obwohl die Fahrbahn mit 3 Metern ziemlich breit ist. Die Fahrbahn ist nämlich nach links durch die Straßenbahngleise begrenzt. Kraftfahrzeuge halten daher nach links, besonders im Kurvenbereich, einen Sicherheitsabstand von meist 0,5 Metern ein. Unter Einberechnung der Fahrzeugbreite von 2 Metern verbleibt ein Abstand zum Radfahrstreifen von 0,5 Metern, der für das sichere Vorbeifahren nicht ausreicht. Leider ist die Regelung, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten ist, selbst bei Berufskraftfahrern weitgehend unbekannt. Sie steht nicht ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung, sondern ergibt sich nur aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot und der Rechtsprechung. Die Unterschreitung des Sicherheitsabstands ist im genannten Bereich nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Selbst Abstände von 50 cm und weniger sind regelmäßig festzustellen. Die Einhaltung der Abstandsregel muss daher dringend überwacht werden. Falsch fahrende Kraftfahrer müssen herausgewinkt und eindringlich belehrt werden. Vielfach nehmen parkende Kraftfahrzeuge den Radfahrstreifen teilweise in Anspruch, weil die Breite der Parkstände nicht ausreicht. Die Ordnungsbehörden begegnen solchen Falschparkern stets mit äußerster Toleranz. Die Falschparker engen den ohnehin recht schmalen Radfahrstreifen häufig so weit ein, dass Radfahrende auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Hier muss durch konsequente Überwachung sichergestellt werden, dass immer die komplette Breite des Radfahrstreifens frei gehalten wird.Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

36. Sitzung des OBR 5 am 22.11.2019, TO I, TOP 48 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 5417 2019 Die Vorlage OF 1483/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme