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Start des Frachtfluges LH8386 nach Tokyo am 29.03.2020 um 01:09 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt

Lesezeit: 5 Minuten

Bisheriger Verlauf

17.01.2020

Anregung Ortsbeirat

Anbringung einer Hinweistafel am Kriegsopferdenkmal auf dem Friedhof Niederrad

Details im PARLIS OM_5592_2020
17.08.2020

Stellungnahme des Magistrats

Start des Frachtfluges LH8386 nach Tokio am 29.03.2020 um 01:09 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt

Details im PARLIS ST_1450_2020
19.02.2021

Anregung Ortsbeirat

Konkreter Genehmigungsgrund für den Start des Frachtfluges LH8386 nach Tokyo am 29.03.2020 um 01:09 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt

Details im PARLIS OM_7330_2021
11.06.2021

Stellungnahme des Magistrats

Konkreter Genehmigungsgrund für den Start des Frachtfluges LH8386 nach Tokyo am 29.03.2020 um 01:09 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt

Details im PARLIS ST_1231_2021
25.07.2021

Antrag Ortsbeirat

Start des Frachtfluges LH8386 nach Tokyo am 29.03.2020 um 01:09 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt

Details im PARLIS OF_165-5_2021
10.09.2021

Anregung Ortsbeirat

Start des Frachtfluges LH8386 nach Tokyo am 29.03.2020 um 01:09 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt

Details im PARLIS OM_793_2021
Partei(en): SPD

S A C H S T A N D :

Antrag vom 25.07.2021, OF 165/5

Betreff: Start des Frachtfluges LH8386 nach Tokyo am 29.03.2020 um 01:09 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt Vorgang: OM 7330/21 OBR 5, ST 1231/21; OM 5592/20 OBR 5; ST 1450/20 Der Ortsbeirat 5 bittet den Magistrat zu prüfen und zu berichten, weshalb der Frachtflug LH8386 nach Tokyo am 29.03.2020 nicht vor 23:00 Uhr oder nach 05:00 Uhr starten konnte bzw. inwiefern im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung das öffentliche Interesse am Start um 01.09 Uhr das Interesse an der Nachtruhe der im Rhein-Main-Gebiet lebenden Bevölkerung überwogen hat.

Begründung:

In seiner Stellungnahme 1231 vom 11.06.2021 hat der Magistrat zur Beantwortung der Anregung des Ortsbeirates 5 vom 19.02.2021, OM 7330 das Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen angefragt. Dieses hat mitgeteilt, dass der Flug LH 8386 in der Nacht vom 28. auf den 29.03.2020 der Aufrechterhaltung der stabilen Versorgung mit Wirtschaftsgütern diente. Das besondere öffentliche Interesse der nächtlichen Starts von Frachtmaschinen in den ersten Wochen der Pandemie, wozu auch der in Rede stehende Flug gehört habe, habe darin gelegen, dass Flüge auf ihrem Rückweg von Asien dringend benötigte medizinische Güter zur Bekämpfung von Covid-19 nach Deutschland transportiert haben und damit einen Beitrag zum bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und des Personals im Gesundheitswesen geleistet hätten. Die nächtliche Flugbeschränkung von 23 - 5 Uhr wurde im Rahmen des, dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vorangegangenen, Mediationsverfahrens als Kompromiss erarbeitet. Es sollte keinen weiteren Ausbau des Frankfurter Flughafens ohne die Einführung der Nachtflugbeschränkung geben. Zum Schutz der vom Flugverkehr negativ betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und des Rechtsstaats vor Aushöhlungen getroffener Vereinbarungen ist daher eine strikte Einhaltung der nächtlichen Flugbeschränkung von 23 - 5 Uhr sicherzustellen. Die genannte Flugbewegung stellt nach Kenntnis des Ortsbeirates 5 den ersten Start eines Frachtflugzeuges in der Kernnacht seit Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest im Jahr 2011 dar. Fluglärm, CO2-Ausstoß und Ultra-Feinstaub sind medizinisch belegte Risiko-Faktoren für Erkrankungen der Atemwege und des Herz-Kreislauf-Systems, die damit das Immunsystem der Menschen in erhöhtem Maß beeinträchtigen. Menschen mit beeinträchtigtem Immunsystem gehören zur Corona-Hochrisiko-Gruppe. Direkt betroffen vom Flughafenbetrieb sind 350.000 bis 400.000 Menschen. Es ist insbesondere in diesen Tagen fatal, wenn diesen Menschen durch mögliche Ausnahmegenehmigungen vom Nachtflugverbot die maximal 6-stündige Nachtruhe auch noch genommen wird. Der Ortsbeirat 5 hat am 15.05.2020 (OM 5592) und am 19.02.2021 (OM 7330) angefragt, welche konkreten Gründe für die Ausnahmegenehmigung des Startes des Fluges Flug LH8386 am 29.03.2020 um 1:09 Uhr vorgelegen haben. Eine konkrete Begründung der Ausnahme in diesem Einzelfall konnte der Magistrat seitens des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) nicht in Erfahrung bringen (siehe ST 1450 vom 17.08.2020). In der ST 1450 wird lediglich allgemein auf die Coronapandemie bezuggenommen und angeführt, bei dem konkreten Flug handele es sich um einen Start "im besonderen öffentlichen Interesse" ohne dies für diesen Einzelfall konkret darzulegen.


Auch in der Stellungnahme 1231 vom 11.06.2021 bleibt der Magistrat bzw. das Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen den konkreten Ausnahmegrund, insbesondere im Hinblick auf eine vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsabwägung, schuldig. Der Ortsbeirat 5 bittet daher erneut den konkreten Ausnahmegrund auch im Hinblick auf die getroffene Verhältnismäßigkeitsabwägung zu erfragen.

dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 17.01.2020, OM 5592
Stellungnahme des Magistrats vom 17.08.2020, ST 1450 Anregung an den Magistrat vom 19.02.2021, OM 7330 Stellungnahme des Magistrats vom 11.06.2021, ST 1231
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

4. Sitzung des OBR 5 am 10.09.2021, TO I, TOP 46 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 793 2021 Die Vorlage OF 165/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme