Parteiveranstaltung mit Amts- und Förderbonus?
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S A C H S T A N D :
Antrag vom 24.08.2025, OF 1725/1
Betreff: Parteiveranstaltung mit Amts- und Förderbonus?
Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten. Die Anfrage bezieht sich auf ein von Bündnis 90/Die Grünen (Ortsbeiräte 1 und 2) über öffentliche Plakate beworbenes Format am Samstag, 6. September 2025 im Europagarten/Tel-Aviv-Platz, bei dem die Klima- und Umweltdezernentin in amtlicher Funktion als Programmpunkt angekündigt wird und eine gemeinnützige, städtisch geförderte gGmbH (Kids Camp) als Sponsor erscheint. 1. Hält es der Magistrat für vereinbar mit dem Gebot staatlicher Neutralität und der Chancengleichheit der Parteien, wenn eine Dezernentin in amtlicher Funktion und Bezeichnung auf einer von einer Partei organisierten, öffentlichen Informationsveranstaltung als Programmpunkt angekündigt wird? 2. Nach welchen Kriterien grenzt der Magistrat zulässige sachliche Amtsinformation über städtische Projekte von unzulässiger parteipolitischer Nutzung der Amtsautorität ab? 3. Wie stellt der Magistrat sicher, dass Informationen zu städtischen Vorhaben, wie die Neugestaltung des Europagartens, ausschließlich in neutralen, städtischen Formaten erfolgen und nicht im Rahmen parteilicher Formate mit Amtsbonus verbreitet werden? 4. Welche organisatorischen Vorkehrungen/Leitlinien bestehen - insbesondere im Vorfeld der Kommunalwahl 2026 - für Auftritte von Dezernentinnen/Dezernenten, um die Trennung zwischen Amt und Parteitätigkeit sicherzustellen? 5. Wie wird die Gleichbehandlung aller Parteien gewährleistet, wenn öffentliche Leistungen/Flächen oder die Amtsautorität kommunaler Amtsträger im Zusammenhang mit Parteiformaten in Anspruch genommen werden? 6. Wie bewertet der Magistrat die Sponsoren-Nennung einer gemeinnützigen, städtisch geförderten gGmbH (Kids Camp) auf einem Parteiplakat im Hinblick auf Gemeinnützigkeit und Zweckbindung der städtischen Förderung? 7. Welche Schritte hält der Magistrat im konkreten Fall für angezeigt, wie z.B. Sensibilisierung der Dezernate, Hinweis an den Veranstalter/Sponsor, ggf. Unterrichtung der Kommunalaufsicht bzw. des Finanzamtes? Begründung:
Nach der öffentlich beworbenen Einladung ("Picknick und mehr im Europagarten") tritt die Klima- und Umweltdezernentin, die zugleich Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen ist, ausdrücklich in ihrer amtlichen Funktion auf einem Parteiformat auf, um die Allgemeinheit über ein städtisches Projekt zu informieren. Parallel erscheint das Logo eines gemeinnützigen, städtisch geförderten Kindergartens (Kids Camp gGmbH) als Sponsor. Dadurch entsteht der Eindruck einer parteiischen Inanspruchnahme von Amtsautorität und einer möglichen Instrumentalisierung eines Zuschussempfängers. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt (u. a. 2 BvE 1/16, 2 BvE 1/19): - Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien erfordert stets die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität - nicht nur in Wahlkampfzeiten. - Amtliche Kommunikationskanäle und Amtsautorität dürfen nicht parteiergreifend genutzt werden. Für kommunale Amtsträger gilt ergänzend die Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (BeamtStG § 33 Abs. 2). Gemeinnützige Körperschaften sind verpflichtet, ihre Zwecke selbstlos und ohne parteipolitische Betätigung zu verfolgen. Eine Nennung auf Parteiplakaten bzw. Unterstützung parteilicher Formate kann daher gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken begründen. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Kommunalwahl 2026 sowie der geplanten Veranstaltung am 06.09.2025 erscheint eine Klarstellung dringend erforderlich, wie der Magistrat die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben sicherstellen will. Quelle: Privat
Beratung im Ortsbeirat: 1
Beratungsergebnisse:
41. Sitzung des OBR 1 am 02.09.2025, TO I, TOP 103 Beschluss: Die Vorlage OF 1725/1 wird abgelehnt. Abstimmung: 5 GRÜNE, SPD und Linke gegen CDU und FDP (= Annahme); ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung) bei Abwesenheit 1 GRÜNE