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Hundewiese Lotte-Specht-Park verlegen

Lesezeit: 3 Minuten
Partei: CDU

S A C H S T A N D :

Antrag vom 04.10.2025, OF 1726/1

Betreff: Hundewiese Lotte-Specht-Park verlegen
Der Ortsbeirat möge gemäß § 3 Absatz 10 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, einen alternativen artgerechten Standort für die derzeitige Hundeauslauffläche im Lotte-Specht-Park zu finden und einzurichten. Die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässige Nutzungsänderung im Lotte-Specht-Park ist aufzuheben und die Fläche wieder ihrer ursprünglich vorgesehen Nutzung zuzuführen.

Begründung:

Seit die Hundeauslauffläche ohne Bürgerbeteiligung im Lotte-Specht-Park eingerichtet wurde, häufen sich die Lärmbeschwerden. Das laute Gebell der Hunde ist eine tägliche und kontinuierliche Belastung für zahlreiche Anwohner. Es hat sich herausgestellt, dass sich die abgegrenzte nordöstliche Ecke des Lotte-Specht-Parks nicht als Hundeauslauffläche eignet. Die Fläche ist durch nahe Wohnbebauung umgeben. Außerdem wurden durch die Einrichtung der Hundeauslauffläche andere Nutzer verdrängt, die diese Fläche zuvor zum Spielen genutzt haben. Gemäß Bebauungsplan B826 wurde der Lotte-Specht-Park als "öffentliche Grünfläche - Parkanlage" ausgewiesen. Zulässig sind dort typischerweise Nutzungen, die der Erholung und dem Aufenthalt der Allgemeinheit dienen sowie ggf. Spielplätze und sportlich-freizeitliche Nutzungen von untergeordneter Bedeutung. Nicht zulässig sind Nutzungen, die zu Lärmbelästigungen, Gefährdungen oder hygienischen Problemen, oder einer funktionalen Umwidmung der Parkfläche führen. Eine Hundewiese, insbesondere, wenn sie eingezäunt ist oder ausschließlich Hundebesitzern vorbehalten wird, gilt als Zweckänderung der Grünfläche. Damit fällt sie nicht mehr automatisch unter die Zweckbestimmung "Parkanlage", sondern erfordert eine planungsrechtliche Entscheidung. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB darf im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur entsprechend der festgesetzten Art der baulichen Nutzung gebaut oder genutzt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die betreffende Fläche von ihrer Größe her nicht geeignet ist, allen Hunderassen einen artgerechten Auslauf zu ermöglichen. Insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung durch mehrere Hundebesitzer entsteht ein erheblicher Nutzungsdruck, der zu Konflikten führt und die Lärmproblematik verschärft. Damit die Erholungsfunktion der Parkanlage wiederhergestellt werden kann und Hundebesitzer dennoch eine Möglichkeit erhalten, ihren Hunden Auslauf zu gewähren, ist eine Verlegung der Hundeauslauffläche dringend notwendig.
Beratung im Ortsbeirat: 1