Vergleich und Gutachten Europagarten
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Partei: CDU
S A C H S T A N D :
Antrag vom 05.10.2025, OF 1762/1
Betreff: Vergleich und Gutachten Europagarten
Der Ortsbeirat möge gemäß § 4 Absatz 9 GOOBR beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen: 1. Aus welchem Grund verweigert das Grünflächenamt die Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Inhalten des im Gerichtsverfahren geschlossenen Vergleichs, obwohl dieser nachweislich keine Geheimhaltungsklausel enthält? 2. Welche konkreten rechtlichen Gründe (z.B. Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter) stehen nach Auffassung des Magistrats einer vollständigen Offenlegung entgegen? 3. Wird der Magistrat dem Ortsbeirat den vollständigen Vergleichstext zur Verfügung stellen und wenn nein, welche Passagen sollen geschwärzt werden und mit welcher Begründung? 4. Welche Gutachten (Privatgutachten im Auftrag der Stadt, gerichtliche Sachverständigengutachten) liegen zum Europagarten vor? Bitte mit Datum und Verfasser auflisten. 5. Welche Stellungnahmen oder Gegengutachten seitens der Stadtverwaltung oder externer Rechtsvertretung wurden dazu erstellt? 6. Wird der Magistrat diese Gutachten sowie die zugehörigen Stellungnahmen dem Ortsbeirat in vollständiger Fassung zugänglich machen? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung für jede Einschränkung. 7. Warum wurden die Inhalte des Vergleichs und der Gutachten bislang nicht transparent gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert, obwohl erhebliche Mehrkosten für die Steuerzahler zu erwarten sind? 8. Warum wurde im Vergleich ein vollständiger Ausschluss weiterer Mängelrechte vereinbart? 9. Hat die Stadt vor Abschluss des Vergleichs geprüft, ob ein Verjährungsverzicht, eine Hemmung der Verjährung, eine verlängerte Gewährleistung oder eine Funktions-/Vitalitätsgarantie vereinbart werden könnte? 10. Auf welcher rechtlichen Einschätzung beruhte die Annahme, eine bloße Nutzungsfreigabe des Europagartens für die Öffentlichkeit könne als Abnahmewille gewertet werden? Welche internen Aktenvermerke bzw. externen Rechtsgutachten liegen hierzu vor? 11. Gab es eine externe juristische Beratung? Begründung:
Der Europagarten weist erhebliche Mängel auf, die nun zu einer vollständigen Nachbesserung und zu zusätzlichen Kosten in Höhe von mindestens 7 Mio. € führen. Es ist erneut mit eingeschränkter Nutzung zu rechnen. Im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren und dem geschlossenen Vergleich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz. Da der Vergleich keine Geheimhaltungsklausel enthält, ist eine pauschale Verweigerung der Herausgabe nicht nachvollziehbar. Der Ortsbeirat macht daher sein Auskunftsrecht geltend und bittet um vollständige Offenlegung der relevanten Dokumente (Vergleich, Gutachten, Stellungnahmen). Die Stadt darf Inhalte nur zurückhalten, wenn sie nachweislich Geschäftsgeheimnisse betreffen - nicht lediglich, weil es "unangenehm" ist. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist kein unanfechtbarer Endpunkt. Die Parteien können und müssen es überprüfen, wenn Zweifel bestehen. Die Stadt hätte, bevor sie einem Vergleich zustimmt, das Gutachten kritisch hinterfragen und ggf. angreifen müssen. Mögliche Angriffspunkte wären z.B. zu Bodenaufbau, Baumgruben oder DIN-Normen/Regelwerke gewesen. Die bloße Nutzungsfreigabe für die Öffentlichkeit begründet für sich genommen keine konkludente Abnahme. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Abnahme unter Benennung der Mängel ausdrücklich verweigert oder nur unter ausdrücklichem Vorbehalt erklärt hat - die förmliche Abnahme bleibt vorbehalten.
Beratung im Ortsbeirat: 1