Inklusives Bauen von Schulen nur mit differenziertem Toilettenkonzept
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Partei(en):GRÜNE
S A C H S T A N D :
Antrag vom 03.06.2022, OF 249/12 Betreff: Inklusives Bauen von Schulen nur mit differenziertem Toilettenkonzept Der Ortsbeirat 12 stimmt der Vorlage M 59 "Genehmigung der Planungsrichtlinien für inklusives Bauen von Schulen" nur mit der Maßgabe zu, dass in der Präambel, Abschnitt II ergänzt wird (Hinzufügung fett unterstrichen): im Hinblick auf genderneutrale Sanitärbereiche werden zusätzlich auch Einraumtoiletten eingerichtet. Einraumtoiletten sind einheitlich ausgestattet mit Toilette und Waschgelegenheit und können geschlechterunabhängig von allen gleichermaßen genutzt werden. Dies ermöglicht einen diskriminierungsfreien Zugang. Jede weitergehende Änderung der Toilettenkonzepte ist nur nach repräsentativer Einbindung der Schüler:innen zulässig.
Begründung:
Die Magistratsvorlage M 59 kann so interpretiert werden, dass es künftig an Schulen nur noch Einraumtoiletten geben soll. Dies wäre aber eine massive Verschlechterung der hygienischen und sozialen Bedingungen für die Schüler:innen! Kinder und Jugendliche fühlen sich oft unsicher in ihren Körpern und benötigen geschützte Räume. Die Einführung von Unisex-Toiletten birgt hier eine ganze Reihe neuer Risiken. Ein schnell über oder unter einer Abtrennung mit dem Handy geschossenes Bild kann für Mobbing und Internet-Shaming missbraucht werden. Alleine schon das Herumpoltern in einer benachbarten Kabine oder zusätzliche dumme Sprüche vor dem Spiegel können so unangenehm sein, dass die Toiletten gar nicht mehr aufgesucht werden.
Sollte es hingegen nur noch eigenständige Räume mit je einer Toilette und Waschbecken geben, so bedeutet das einen hohen baulichen Aufwand und hohem Platzbedarf mit dadurch möglicherweise geringerer Zahl von Toiletten. Außerdem entfällt dann die Möglichkeit, Freundinnen oder Freunden in schwierigen Momenten mit tröstenden Worten zu helfen, da anders als zwischen benachbarten Kabinen eine Krise gar nicht mehr bemerkt wird und man auch nur schlecht durch die geschlossene Tür sprechen kann. Eine soziale Kontrolle entfiele dann komplett. Gemäß § 4 Absatz 2 der hessischen Landesverfassung gilt: "Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen."Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 29.04.2022, M 59 Beratung im Ortsbeirat: 12
Beratungsergebnisse:
11. Sitzung des OBR 12 am 03.06.2022, TO I, TOP 18 Beschluss: Anregung OA 204 2022 1. Der Vorlage M 59 wird unter Hinweis auf OA 204 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 249/12 wird als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung BFF zu 2. Einstimmige Annahme