Antrag vom 01.05.2021, OF 28/6 Betreff: Grillplatz Schwanheim Der Ortsbeirat möge beschließen: Dem Antrag OF 16/06 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass I. der Magistrat neben der Anberaumung eines Ortstermins mitteilt: 1. warum das Verbot der Nutzung des Grillplatzes bis spätestens nach 22:00 Uhr aufgehoben worden ist, obwohl es immer wieder zu Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen von den Anwohnern in der Nachbarschaft des Grillplatzes gekommen ist; 2. wie nach Aufhebung des nächtlichen Grillverbotes von dem Grillplatz ausgehende Lärmbelästigungen wirksam bekämpft werden können; 3. wie bei dem fast gänzlichen Fehlen einer Begrenzung des Grillplatzes sichergestellt werden soll, dass nicht auch neben dem Grillplatz im unmittelbar angrenzenden Forst gegrillt wird; 4. wie sichergestellt werden kann, dass Fleisch, das in nicht unerheblichen Mengen liegen gelassen wird, nicht von Wildtieren gefressen wird (insbesondere bei Seuchengefahr); und 5. wie künftig verhindert werden soll, dass trotz der in ca. 300m Entfernung aufgestellten mobilen Toiletten die Umgebung des Grillplatzes erheblich mit Fäkalien verunreinigt wird. II. der Magistrat den Orttermin an einem Freitag- oder Samstagabend und nicht zu früh im Jahr anberaumt, um sicherzustellen, dass sich ein Bild über die starke Frequentierung des Grillplatzes und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen für Natur und Sicherheit vermittelt.
Begründung:
Anwohner haben sich wiederholt über die - massive Vermüllung; - nächtliche Lärmbelästigungen;
- durch das Verbrennen von Plastikflaschen verursachte unzumutbare Luftverschmutzungen; - herumliegende Fäkalien und - offenes Feuer rund um den Grillplatz beschwert. Unter anderem wurde gefordert, dass die Bestreifung des Grillplatzes insbesondere zu den Abendstunden ausgeweitet wird. Nach einem Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mannheim[1], wonach jeglicher von einem Grillplatz ausgehender Lärm unzumutbar ist, wenn dieser nach der offiziellen Schließung weiterbenutzt wird, wurde die zeitliche Beschränkung aufgehoben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die zeitliche Beschränkung, die dem Schutz der Nachbarschaft dient, aufgehoben worden ist, nachdem sich die Nachbarn insbesondere über den Lärm beschwert haben. Es drängt sich der Verdacht auf, dass den Nachbarn ein effektiver Schutz gegen den von dem Grillplatz ausgehender Lärm genommen wird, indem die zeitliche Nutzungsbeschränkung aufgehoben wird, anstatt sich effektiv durchzusetzen.Hauptvorlage: Antrag vom 17.04.2021, OF 16/6 Beratung im Ortsbeirat: 6
Beratungsergebnisse:
1. Sitzung des OBR 6 am 04.05.2021, TO I, TOP 27 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 30 2021 1. Die Vorlage OF 16/6 wird mit der Ergänzung der Vorlage OF 28/6 beschlossen. 2. Die Vorlage OF 28/6 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im Antragstenor das Wort "Maßgabe" durch das Wort "Ergänzung" ersetzt wird. Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Annahme bei Enthaltung AfD