Vorgartensatzung gilt für öffentliche Institutionen nicht?
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Bisheriger Verlauf
18.01.2021
26.04.2021
21.05.2021
07.06.2021
Ortsbeirat Magistratsvorlage
Vorgartensatzung besser nutzen Beispiel Guiollettstraße/Ecke Ulmenstraße
Details im PARLIS OM_7086_2021Stellungnahme des Magistrats
Vorgartensatzung besser nutzen Beispiel Guiollettstraße/Ecke Ulmenstraße
Details im PARLIS ST_899_2021Antrag Ortsbeirat
Vorgartensatzung gilt für öffentliche Institutionen nicht?
Details im PARLIS OF_37-2_2021Auskunftsersuchen
Vorgartensatzung gilt für öffentliche Institutionen nicht?
Details im PARLIS V_36_202118.01.2021
Anregung Ortsbeirat
Vorgartensatzung besser nutzen Beispiel Guiollettstraße/Ecke Ulmenstraße
Details im PARLIS OM_7086_202126.04.2021
Stellungnahme des Magistrats
Vorgartensatzung besser nutzen Beispiel Guiollettstraße/Ecke Ulmenstraße
Details im PARLIS ST_899_202121.05.2021
Antrag Ortsbeirat
Vorgartensatzung gilt für öffentliche Institutionen nicht?
Details im PARLIS OF_37-2_202107.06.2021
Auskunftsersuchen
Vorgartensatzung gilt für öffentliche Institutionen nicht?
Details im PARLIS V_36_2021 Partei(en): GRÜNE
S A C H S T A N D :
Antrag vom 21.05.2021, OF 37/2
Betreff: Vorgartensatzung gilt für öffentliche Institutionen nicht?
Vorgang: OM 7086/21 OBR 2; ST 899/21 Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und berichten 1. welche Anstalt des öffentlichen Rechts als Eigentümerin der Immobilie Guiollettstraße 44-46 hier gegen die Vorgartensatzung verstößt, 2. welche rechtlichen Gründe verhindern, dass die Stadt in solchen Fällen keine Durchsetzungsmöglichkeiten der eigenen Satzungen hat, 3. welche Ergebnisse bei der zwischenzeitlichen Kontaktaufnahme mit der Eigentümerin erzielt werden konnten. Begründung:
Informationsbedarf.
dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 18.01.2021, OM 7086
Stellungnahme des Magistrats vom 26.04.2021, ST 899 Beratung im Ortsbeirat: 2
Beratungsergebnisse:
2. Sitzung des OBR 2 am 07.06.2021, TO I, TOP 22 Beschluss: Auskunftsersuchen V 36 2021 Die Vorlage OF 37/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme