Erwerb des Anwesens .Kindertagesstätte Welt-Raum., Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Bisheriger Verlauf
Antrag Ortsbeirat
Erwerb des Anwesens .Kindertagesstätte Welt-Raum., Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Details im PARLIS OF_474-12_2015Auskunftsersuchen
Erwerb des Anwesens „Kindertagesstätte Welt-Raum“, Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Details im PARLIS V_1416_2015Antrag Ortsbeirat
Erwerb des Anwesens .Kindertagesstätte Welt-Raum., Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Details im PARLIS OF_474-12_2015Auskunftsersuchen
Erwerb des Anwesens „Kindertagesstätte Welt-Raum“, Renoirallee 34, 60438 Frankfurt
Details im PARLIS V_1416_2015S A C H S T A N D :
Betreff: Erwerb des Anwesens "Kindertagesstätte Welt-Raum", Renoirallee 34, 60438 Frankfurt Der Ortsbeirat möge beschließen: Die E-Mail Korrespondenz mit dem Trägerverein der Kita und die mittlerweile vorliegenden Bestätigung des Liegenschaftsamtes, wonach ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über das Grundstück mit der "Kindertagesstätte Welt-Raum" eingegangen sei, nimmt der Ortsbeirat zum Anlass für die folgende Anfrage:
1. Ist insoweit bereits eine Auflassungsvormerkung (zugunsten des Investors) beantragt oder gar eingetragen worden? 2. a) Ist im Hinblick darauf, dass das Grundstück im Bereich der "Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Am Riedberg" liegt, eine Genehmigung des eben erwähnten Kaufvertrages gemäß §§ 169, 144, 145 BauGB erforderlich? b) Sofern dies der Fall sein sollte: Ist es richtig, dass die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung gemäß § 145 Absatz 2 BauGB recht eingeschränkt ist? 3. Welche Optionen (siehe E-Mail des Liegenschaftsamtes an Frau Ortsvorsteherin Friedrich vom 8. Juli) werden seitens der Stadt geprüft beziehungsweise kommen überhaupt noch in Betracht? 4. Wird - wie mündlich mehrfach als "ultima ratio" versprochen - ein Vorkaufsrecht ausgeübt? Wann wird die Ausübung dieses angeblich bestehenden Vorkaufsrechts erfolgen? 5. a) Wenn nein, falls kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden sollte: Was sind die Gründe hierfür ? b) In diesem Falle (Antwort auf Frage 4: nein) möge darüber Auskunft gegeben werden, ob ein Vorkaufsrecht für die Stadt überhaupt besteht oder vielmehr im hier vorliegenden Falle der Insolvenz und/oder Zwangsvollstreckung die Regelungen des § 28 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 471 BGB ein Vorkaufsrecht ausschließen. 6. Unter Hinweis auf die Anregung des Ortsbeirats an den Magistrat vom 10.Oktober 2014, OM 3567, werden ferner die nachfolgenden zwei Fragen gestellt: a) Wie hoch sind die voraussichtlichen Schäden, die der Stadt entstehen, wenn wie es jetzt scheint, aufgrund der damals versäumten Auflassungsvormerkung (zugunsten der Stadt) das Grundstück nicht - ohne Zahlung eines Kaufpreises - an die Stadt übertragen werden kann? b) Wer kommt für diesen Schaden auf?