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Einrichtung der Möglichkeit einer 2. Kinderbeauftragten

Lesezeit: 3 Minuten
Partei(en): CDU

S A C H S T A N D :

Antrag vom 17.08.2021, OF 56/15 Betreff: Einrichtung der Möglichkeit einer 2. Kinderbeauftragten Der Ortsbeirat möge beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Die im Amtsblatt vom 22.01.2019 auf Seite 91 veröffentlichte "Anpassung der Geschäftsanweisung für die Kinderbeauftragten an die aktuelle Praxis" wird unter 1.1 wie folgt geändert: Der Ortsbeirat schlägt dem Magistrat für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich pro Stadtteil eine Person als Kinderbeauftragte/n vor. In Stadtteilen mit erhöhtem Bedarf (beispielsweise für einkommensschwache, kinderreiche und/oder strukturell geteilte Stadtteile) besteht die Möglichkeit, eine weitere Person als Kinderbeauftragte/n vorzuschlagen. Es dürfen nur solche Personen zu Kinderbeauftragten ernannt werden, die keine Eintragungen wegen Straftaten nach § 176 StGB aufweisen und das durch Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses nachgewiesen haben.

Begründung:

Der Ortsbeirat begrüßt die Einrichtung des Ehrenamts der Kinderbeauftragten sehr. Kinder brauchen eine starke Stimme. Die Coronapandemie hat gezeigt, dass die Bedürfnisse von Kindern oft nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. In manchen Ortsbezirken kann eine Kinderbeauftragte/er, beispielsweise aufgrund eines erhöhten Bedarfs, diesem Anspruch nicht genügen. Die Einrichtung eines Jugendparlaments ist angedacht. Auch die Senioren sind mit Seniorenbeauftragten und Ersatzmitgliedern doppelt vertreten. Es ist an der Zeit, diese Möglichkeit auch für die Vertretung von Kindern zu ermöglichen.Beratung im Ortsbeirat: 15

Beratungsergebnisse:

4. Sitzung des OBR 15 am 03.09.2021, TO I, TOP 13 Die Vorlage OF 56/15 wird zum interfraktionellen Antrag erklärt. Beschluss: Anregung OA 51 2021 Die Vorlage OF 56/15 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme