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Informationen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem Urselbach

Lesezeit: 2 Minuten
Partei(en): CDU

S A C H S T A N D :

Antrag vom 16.10.2021, OF 58/8 Betreff: Informationen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit dem Urselbach Der Ortsbeirat wolle beschließen: Im Rahmen der Beantwortung der Fragen 5-8 führt der Magistrat in seiner Stellungnahme vom 30.08.2021, ST 1503, aus, dass die "Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern ... gemeinsame Aufgabe von Polizei und Feuerwehr" ist. "Im Fall von akuten Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit wird die Bevölkerung durch die Polizei informiert." Darüber hinaus stellt der Magistrat fest, dass eine "zusätzliche Aufnahme von zu informierenden Anwohnern*innen (z.B. Hundebesitzer*innen) und privaten Institutionen (z.B. Kindergärten, Horte) in den Gewässer- und Bodenschutzalarmplan ... nicht der Zielsetzung des Planes" entspricht. Somit würde die Bevölkerung über einen Störfall nicht informiert, wenn keine akute Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit besteht oder der Störfall bekannt, aber noch keine akute Gefahr für die Allgemeinheit festgestellt wurde. Dies vorausgeschickt wird der Magistrat gebeten, folgende Fragen ggf. im Austausch mit unserer Nachbarstadt Oberursel zu beantworten: Wie können (privaten) Institutionen und Anwohner im Ortsbezirk 8 zukünftig über einen Störfall oder eine Verunreinigung des Urselbaches auch dann informiert werden, wenn eine akute Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit nicht besteht oder diese (noch) nicht festgestellt wurde (bspw. für den Zeitraum der Auswertung der Laborproben)?Beratung im Ortsbeirat: 8

Beratungsergebnisse:

5. Sitzung des OBR 8 am 04.11.2021, TO I, TOP 16 Beschluss: Auskunftsersuchen V 216 2021 Die Vorlage OF 58/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme