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Zukunft der Gaststätte Zum Hirsch in Oberrad

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

19.10.2017

Antrag Ortsbeirat

Zukunft der Gaststätte „Zum Hirsch“ in Oberrad

Details im PARLIS OF_586-5_2017
03.11.2017

Antrag Ortsbeirat

Zukunft der Gaststätte Zum Hirsch in Oberrad

Details im PARLIS OF_631-5_2017
03.11.2017

Anregung Ortsbeirat

Zukunft der Gaststätte „Zum Hirsch“ in Oberrad

Details im PARLIS OM_2321_2017
Partei(en): CDU GRÜNE FDP

S A C H S T A N D :

Antrag vom 03.11.2017, OF 631/5

Betreff: Zukunft der Gaststätte Zum Hirsch in Oberrad
Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Ortsbeirat bittet den Magistrat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das historische Gebäude der Gaststätte "Zum Hirsch" samt Gartenlokal in der Offenbacher Landstraße 289 zu erhalten. Zu diesem Zwecke bietet es sich beispielsweise an: 1. In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag den jeweiligen Eigentümer zum Erhalt des Bestandsgebäudes samt Nutzung im Erdgeschoss als Gaststätte zu verpflichten. 2. Im Gegenzug kann die Stadt dem Eigentümer eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzbuchs von des Festsetzungen des Bebauungsplanes SO 22a Nr1 - insbesondere hinsichtlich der Geschossflächenzahl - in Aussicht stellen, um so eine Erweiterung der Bestandsbebauung in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise zu ermöglichen. 3. Den Kastanienbaum hinter der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erklären. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen, das Gebäude auf der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 in das Denkmalbuch einzutragen.

Begründung:

Die historische Gaststätte "Zum Hirsch" ist ein identitätsstiftender Ort für den Stadtteil Oberrad. 1 Über die bloße Gestalt des 300jährigen Gebäudes hinaus ist auch die Nutzung als Gaststätte wichtig, um der Stadtgesellschaft und dem Vereinswesen weiterhin als traditioneller Treffpunkt zu dienen. Insoweit ist es wünschenswert das Bestandsgebäude samt Nutzung zu erhalten. Zu diesem Ensemble gehört auch das rückwärtige Gartenlokal, welches von einem Kastanienbaum geprägt ist. Gleichzeitig hat der Eigentümer ein Interesse an einer wirtschaftlich tragfähigen Nutzung der Liegenschaft. Im Falle eines Neubaus setzt der Bebauungsplan SO 22a Nr1 jedoch zum Süden des Grundstücks der überbaubaren Fläche eine Grenze. Ein Neubau wäre von Gesetzes wegen somit zumindest insoweit von geringeren Ausmaßen als der Bestand. In nördlicher Richtung setzt jedoch die Geschossflächenzahl 1,0 und eventuell die Grundflächenzahl 0,4 der baulichen Ausnutzung Grenzen. Ferner erscheint es als fraglich, ob bei von dem Eigentümer anscheinend gewünschten Wohnbebauung der vorgeschriebene Gewerbeanteil des festgesetzten Mischgebietes nicht unterschritten würde. Um die Interessen des Eigentümers zu ermöglichen, könnten hiervon - mit Ausnahme der südlichen Baugrenze - Befreiungen in Aussicht gestellt werden. So wäre bei Erhalt des Bestandes eine für den Eigentümer günstige Ausnutzung des Grundstücks möglich. Dies kann den Eigentümer dazu veranlassen sich im Gegenzug vertraglich zu verpflichten den historischen Bestand zu erhalten. Um für den Fall Vorsorge zu treiben, dass eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, ist es ratsam bereits jetzt den Kastanienbaum gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Schutz zu stellen sowie - soweit noch nicht geschehen - gemäß § 10 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen das Gebäude in das Denkmalbuch einzutragen zu lassen.Hauptvorlage: Antrag vom 19.10.2017, OF 586/5
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

16. Sitzung des OBR 5 am 03.11.2017, TO I, TOP 24 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 2321 2017 1. Die Vorlage OF 586/5 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 631/5 wird als interfraktioneller Antrag in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 2. Einstimmige Annahme