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Vermietung unter Ausschluss des Amts für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

06.08.2018

Bericht des Magistrats

Leerstand von gefördertem Wohnraum - Beispiel Grempstraße

Details im PARLIS B_235_2018
22.08.2018

Antrag Ortsbeirat

Vermietung unter Ausschluss des Amts für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße

Details im PARLIS OF_640-2_2018
10.09.2018

Auskunftsersuchen

Vermietung unter Ausschluss des Amtes für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße

Details im PARLIS V_979_2018
Partei(en): LINKE.

S A C H S T A N D :

Antrag vom 22.08.2018, OF 640/2 Betreff: Vermietung unter Ausschluss des Amts für Wohnungswesen? Umgang mit dem öffentlich geförderten Wohnungsbestand in der Grempstraße Der Ortsbeirat möge beschließen: Der Magistratsbericht B 235/2018 wird zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung des Tätigkeitsberichts des Amts für Wohnungswesen für 2016 wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Wie stellt das Amt für Wohnungswesen sicher, dass mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum nur an den berechtigten Personenkreis vermietet wird? 2. In den o.g. Liegenschaften, die noch bis zum 31.12.2019 der Preisbindung unterliegen, ist es nach Aussage von Mitbewohner/innen zu monatelangen Leerständen gekommen, da der Vermieter offenbar die Vermietung an registrierte Wohnungssuchende umgehen bzw. vertraglich eine um ca. 60 % erhöhte Miete nach Ende der Preisbindung durchsetzen wollte ( nachweislich der Mietangebote auf Immobilien-Plattformen). Wurden diese Verstöße im Rahmen der "allgemeinen Belegkontrolle" vom AfW wahrgenommen? 3. Auch im Hinblick auf weitere Ordnungswidrigkeiten wie deutlich überhöhte Mietforderungen im geförderten Bestand wurde laut Tätigkeitsbericht des AfW von 2016 (S. 44) ein Bußgeldbescheid in Höhe eines fünfstelligen Betrags verhängt, de rzum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts noch nicht rechtskräftig war. Das Verfahren sollte mittlerweile abgeschlossen sein. Wir bitten um Auskunft über das Ergebnis und die Umsetzung des Urteils. 4. Welche rechtlichen und/oder administrativen Regelungen wären erforderlich, um dem AfW eine wirksame Kontrolle derartiger Verstöße gegen das Hess. Wohnungsbindungsgesetz zu ermöglichen?

Begründung:

Der Magistratsbericht 235/2018 geht in keiner Weise auf die vom OBR 2 in der OA 232/2018 gestellten Fragen ein, sondern verweist lediglich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen, die hier offensichtlich mehrfach und über Jahre hinweg verletzt wurden. Die Vorkommnisse im betroffenen Wohnungsbestand sind jedoch sogar im Tätigkeitsbericht des AfW für 2016 (nicht mehr im Netz!) dokumentiert und werden durch zahlreiche Hinweise von Mieter/innen und Mietinteressent/innen bestätigt, die bei Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung berechtigtes Vertrauen auf das rechtskonforme Verhalten des Vermieters haben müssen. Insofern ist der Inhalt des nach immerhin fünfmonatiger Bearbeitungsdauer veröffentlichten Magistratsberichts nur als Provokation zu bewerten.Hauptvorlage: Bericht des Magistrats vom 06.08.2018, B 235 Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

25. Sitzung des OBR 2 am 10.09.2018, TO I, TOP 23 Beschluss: Auskunftsersuchen V 979 2018 1. Die Vorlage B 235 wird zurückgewiesen. 2. Die Vorlage OF 640/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung SPD zu 2. Annahme bei Enthaltung SPD