Skip to main content

Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem Gelände

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

22.01.2013

Auskunftsersuchen

Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem Gelände

Details im PARLIS V_606_2013
25.03.2013

Stellungnahme des Magistrats

Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem Gelände

Details im PARLIS ST_488_2013
07.04.2013

Antrag Ortsbeirat

Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem Gelände

Details im PARLIS OF_697-6_2013
09.04.2013

Auskunftsersuchen

Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem Gelände

Details im PARLIS V_704_2013
Partei(en): SPD

S A C H S T A N D :

Antrag vom 07.04.2013, OF 697/6

Betreff: Autofirma in der Eichenstraße 32 auf unbefestigtem Gelände
Vorgang: V 606/13 OBR 6; ST 488/13 Der Ortsbeirat möge beschließen: Mit ST 488 wurde mitgeteilt, dass das Grundstück Eichenstraße 32 seit 1998 durch Gestattungsvertrag mit angemessener Nutzungsentschädigung vergeben worden ist. Nach diesem Vertrag ist das Abstellen von Fahrzeugen nicht erlaubt. Ferner wurde festgestellt, dass es sich um Fahrzeuge handelt, die eindeutig einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden könnten. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme mitgeteilt, dass durch die derzeitige Nutzung des Geländes keine konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht auf Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen würde. Der Magistrat wird daher aufgefordert mitzuteilen, 1. Ist die angemessene Nutzungsentschädigung auch noch angemessen bei der zweckentfremdeten Verwendung des Areals oder hat die Stadt ein Recht auf Nachforderung in entsprechender Höhe? 2. Hat der Nutzer des Geländes seinen Auto- bzw. Gebrauchtwagenhandel angemeldet? 3. Weshalb wurde erst jetzt festgestellt, dass das Gelände zweckentfremdet ist? 4. Wie wurde und wer hat festgestellt, dass keine Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorhanden sind? Wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt? Wann wird das Gutachten dem Ortsbeirat zugänglich gemacht? 5. Wie wird sichergestellt, dass bei eventuell nachträglich festgestellten Verunreinigungen der Gestattungsvertragspartner für die Kosten der Beseitigung der Verunreinigungen tatsächlich aufkommt?dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 22.01.2013, V 606 Stellungnahme des Magistrats vom 25.03.2013, ST 488
Beratung im Ortsbeirat: 6

Beratungsergebnisse:

20. Sitzung des OBR 6 am 09.04.2013, TO I, TOP 41 Beschluss: Auskunftsersuchen V 704 2013 Die Vorlage OF 697/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme