Vorgesehener Abriss des Bunkers .Im Wörth 2 - 6 durch das Abrissunternehmen Robert Zeller GmbH & Co.KG, Offenbach
S A C H S T A N D :
Betreff: Vorgesehener Abriss des Bunkers "Im Wörth 2 - 6 durch das Abrissunternehmen Robert Zeller GmbH & Co.KG, Offenbach Für Bau- und Abbruch-Unternehmen sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Baulärm (AVV Baulärm) maßgebend. Gemäß vorliegenden Gutachten ist von folgenden Lärmbelastungen jeweils auszugehen: für LKW-Fahrten - 103 dB(A), für das Bestücken von Containern - 105 dB(A), für den Einsatz von Hydraulikwerkzeug - 105 dB(A), für den Einsatz von Spitzmeiseln - 115 dB(A). Demgegenüber liegt der zumutbare Grenzwert bei 55 dB(A), für Altenheime sogar nur bei 45 dB(A). Die rechnerisch ermittelten Werte für einige der umliegenden Wohngebäude betragen während der Baumaßnahmen dagegen 63,3; 63,4; 63.9; 67,0; 67,3; 68,2; 68,3; 68,4; 71,2; 71,6 und 72,5 dB(A). Bei dem letzten Wert von 72,5 dB(A) würde der Grenzwert immerhin um ca. 32 % überschritten. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat um Auskunft gebeten, wie er sich zu diesen und den folgenden Kriterien stellt, wie er die Situation zu handhaben beabsichtigt: für den Bauherren werden Zeitkorrekturen gewährt, die nicht nach Rechtslage sondern nach einem behaupteten "Stand der Technik" erfolgen; es werden Mittelungspegel zugestanden; die grundhafte Verteilung des Lärms auf die Fläche, was den unmittelbar Betroffenen wenig nützt; der behauptete Einsatz des Bohrmeisels nur für eine Stunde pro Arbeitstag, was völlig unrealistisch erscheint; der nicht vorgesehene Einsatz von "Sägen" des Betons (was wahrscheinlich der Kostenfrage gezollt ist).