Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
Bisheriger Verlauf
Vortrag des Magistrats
Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern
Details im PARLIS M_210_2016Antrag Ortsbeirat
Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
Details im PARLIS OF_758-2_2019Anregung Ortsbeirat
Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
Details im PARLIS OA_385_2019Vortrag des Magistrats
Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern
Details im PARLIS M_210_2016Antrag Ortsbeirat
Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
Details im PARLIS OF_758-2_2019Anregung Ortsbeirat
Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“
Details im PARLIS OA_385_2019S A C H S T A N D :
Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass für eine eventuelle Neufassung der betreffenden Satzung berücksichtigt wird, dass - das Prinzip der Einheit der Verwaltung gewährleistet bleibt und damit ein Sozialbezirk notwendig nicht über den gegebenen Stadtbezirk als die unterste Verwaltungsstufe Frankfurts hinausreichen darf; - der Wahlbezirk als Untermenge des Sozialbezirks aufgrund übergreifender gesetzlicher Erfordernisse einen hinreichenden Bevölkerungsquerschnitt abbildet, um die soziale Bedarfsabdeckung einzuschätzen; - die Institution der Sozialpflege notwendig nicht nachfrage- sondern angebotsorientiert ist - "treu dem Gesetz, unparteiisch und zum Wohle der Allgemeinheit" (§ 3 ebd.); - aus der Nichtbesetzung von Ehrenamtsstellen eben gerade nicht zu schließen ist, es gäbe nur entsprechenden Bedarf; - der hier neu verwendete Begriff der "Fallzahlbelastung" nicht definiert ist; - der Aufgabenbereich der Sozialpflegerschaft als Rechte und Pflichten hingegen schon per Geschäftsanweisung hinreichend umrissen ist; - für die Abschätzung der Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen deren Selbsteinschätzung herangezogen wird, jedoch keine Zeiterfassung ihrer Tätigkeit über einen vorgegebenen Zeitraum erfolgt; - schon durch die eingeschränkten Möglichkeiten der Bediensteten der Sozialrathäuser Aufgaben limitiert werden (Zusammenlegung der Sozialrathäuser, Ressourcenbindung durch Abhaltung eigentlich monatlicher [sic!] Sitzungen nach Dienstschluss, Organisation der Fallübermittlungen per Dienstweg, kompetenzbedingte Konzentration auf Belange nach SGB 12). - vor Verabschiedung auch die amtierenden Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie die Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger gehört werden.