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Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“

Lesezeit: 4 Minuten

Bisheriger Verlauf

04.11.2016

Vortrag des Magistrats

Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern

Details im PARLIS M_210_2016
08.03.2019

Antrag Ortsbeirat

Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“

Details im PARLIS OF_758-2_2019
25.03.2019

Anregung Ortsbeirat

Zur „Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern“

Details im PARLIS OA_385_2019
Partei(en): CDU SPD GRÜNE LINKE. BFF Piraten

S A C H S T A N D :

Antrag vom 08.03.2019, OF 758/2

Betreff: Zur "Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern" Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass für eine eventuelle Neufassung der betreffenden Satzung berücksichtigt wird, dass - das Prinzip der Einheit der Verwaltung gewährleistet bleibt und damit ein Sozialbezirk notwendig nicht über den gegebenen Stadtbezirk als die unterste Verwaltungsstufe Frankfurts hinausreichen darf; - der Wahlbezirk als Untermenge des Sozialbezirks aufgrund übergreifender gesetzlicher Erfordernisse einen hinreichenden Bevölkerungsquerschnitt abbildet, um die soziale Bedarfsabdeckung einzuschätzen; - die Institution der Sozialpflege notwendig nicht nachfrage- sondern angebotsorientiert ist - "treu dem Gesetz, unparteiisch und zum Wohle der Allgemeinheit" (§ 3 ebd.); - aus der Nichtbesetzung von Ehrenamtsstellen eben gerade nicht zu schließen ist, es gäbe nur entsprechenden Bedarf; - der hier neu verwendete Begriff der "Fallzahlbelastung" nicht definiert ist; - der Aufgabenbereich der Sozialpflegerschaft als Rechte und Pflichten hingegen schon per Geschäftsanweisung hinreichend umrissen ist; - für die Abschätzung der Arbeitsbelastung der Ehrenamtlichen deren Selbsteinschätzung herangezogen wird, jedoch keine Zeiterfassung ihrer Tätigkeit über einen vorgegebenen Zeitraum erfolgt; - schon durch die eingeschränkten Möglichkeiten der Bediensteten der Sozialrathäuser Aufgaben limitiert werden (Zusammenlegung der Sozialrathäuser, Ressourcenbindung durch Abhaltung eigentlich monatlicher [sic!] Sitzungen nach Dienstschluss, Organisation der Fallübermittlungen per Dienstweg, kompetenzbedingte Konzentration auf Belange nach SGB 12). - vor Verabschiedung auch die amtierenden Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher sowie die Sozialpflegerinnen und Sozialpfleger gehört werden.

Begründung:

Die gegenwärtige Debatte um das Institut der Sozialpflegerschaft darf sehr gerne genutzt werden, um ein in Frankfurt bewährtes und erfolgreiches ehrenamtliches Instrument herauszustreichen.Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 04.11.2016, M 210
Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

30. Sitzung des OBR 2 am 25.03.2019, TO I, TOP 9 Beschluss: Anregung OA 385 2019 1. Der Vorlage M 210 wird unter Hinweis auf die hierzu beschlossene OA 385 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 758/2 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass im Antragstenor beim fünften Spiegelstrich die Worte "definiert ist" durch die Worte "angewendet wird" ersetzt werden. Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, GRÜNE, FDP, 1 LINKE., BFF und Piraten gegen 1 LINKE. (= Ablehnung) zu 2. CDU, SPD, GRÜNE, BFF und Piraten gegen FDP (= Ablehnung) bei Enthaltung LINKE.