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Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in Kalbach

Lesezeit: 5 Minuten
Partei(en): GRÜNE

S A C H S T A N D :

Antrag vom 20.09.2016, OF 82/12 Betreff: Keine Reduzierung der schmalen Bürgersteige in Kalbach Der Magistrat - Bauaufsicht und Liegenschaftsamt - wird aufgefordert, verstärkt darauf zu achten, dass die schmalen Bürgersteige im Ortskern von Kalbach durch private Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen und der öffentlichen Nutzung dauerhaft entzogen werden. Es ist zu prüfen und zu berichten, ob die bei dem Neubauvorhaben Kalbacher Hauptstraße 37, sogenannte "Kalbacher Höfe", vorgenommene Reduzierung des bisher 1,2 m breiten Bürgersteigs um voraussichtlich mindestens 20 cm mit Zustimmung oder Duldung der Bauaufsicht oder des Liegenschaftsamtes erfolgt ist. Des Weiteren wird gebeten darzustellen, warum im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung eine angestrebte bauliche Inanspruchnahme öffentlicher Flächen nicht verhindert wird. Es ist zu erklären, warum trotz der Zweckbestimmung als öffentlicher Verkehrsfläche, allein die Eigentumsverhältnisse die bauliche Nutzung von Verkehrsflächen begründen sollen.

Begründung:

Die 2016 fertiggestellt bzw. in Ausführung befindlichen Neubaumaßnahmen Kalbacher Hauptstraße 30 und 37 führten zu Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern. Beanstandet wurde die weitere Reduzierung der schmalen Bürgersteige vor den Gebäuden. Besonders einschränkend ist die Ausführung des Neubauprojekts Kalbacher Hauptstraße 37. Der Standort neben drei Geschäften und einer Sparkasse führt zu zahlreichem Fußgängerverkehr. Die jetzt vollzogene Bürgersteigreduzierung, durch eine stärkere Wärmedämmung und in Hüfthöhe vorstehende Fensterbänke, auf eine Breite von unter 1 m, führt zu Einschränkungen für Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere wenn sie einen Rollator oder Kinderwagen mitführen. Begegnungen sind ohne Ausweichen auf die Fahrbahn nicht mehr möglich. Durch den mangelnden Erhalt öffentlicher Wegeflächen wird die Gefährdung von Fußgängerinnen und Fußgängern erhöht. In der Tat ist bei zahlreichen Grundstücken in alten Ortskernen ein schmaler Teil des Bürgersteigs vor den Gebäuden in privatem Besitz. Die resultiert aus der Zeit des Hessischen-Nassauischen Baurechts. Die vordere Dachkante des Gebäudes durfte nicht über die Grundstücksgrenze ragen. Durch den Dachüberstand blieb die Gebäudewand zwangsläufig von der Grenze zurück. Dieser schmale Grundstücksstreifen ist zwar in den meisten Fällen noch in Privatbesitz geblieben, gleichwohl gehört er aber nach wie vor zur öffentlichen Verkehrsfläche, ist damit der privaten Nutzung entzogen und kann ausschließlich zum Zwecke des öffentlichen Verkehrs verwendet werden. Die vor einigen Jahren erfolgte Einmessung dieser geringen Teilflächen mit der Bildung separater Flurstücksnummern sollte einen Erwerb dieser Verkehrsflächen durch die Stadt ermöglichen. Auch wenn in vielen Fällen dieser Eigentumswechsel noch nicht erfolgt ist, sind daraus keine Bebauungsrechte der Eigentümer abzuleiten, den entscheidend ist nicht die Eigentumssituation sondern die Zweckbestimmung dieser Flächen.Beratung im Ortsbeirat: 12

Beratungsergebnisse:

5. Sitzung des OBR 12 am 07.10.2016, TO I, TOP 15 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 717 2016 Die Vorlage OF 82/12 wird mit der Maßgabe beschlossen, dass der zweite und dritte Absatz des Tenors wie folgt lauten: "Es ist zu prüfen und zu berichten, ob die bei dem Neubauvorhaben Kalbacher Hauptstraße 37, sogenannte "Kalbacher Höfe", vorgenommene Reduzierung des bisher 1,5 Meter breiten Bürgersteigs um voraussichtlich mindestens 50 Zentimeter mit Zustimmung oder Duldung der Bauaufsicht oder des Liegenschaftsamtes erfolgt ist. Des Weiteren wird gebeten darzustellen, warum im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung eine angestrebte bauliche Inanspruchnahme nicht zum Baugrundstück gehörender öffentlicher Verkehrsflächen nicht verhindert wird. Es ist zu erklären, warum trotz der Zweckbestimmung als öffentlicher Verkehrsfläche allein die Eigentumsverhältnisse die bauliche Nutzung von Verkehrsflächen begründen sollen." Abstimmung: Einstimmige Annahme