Antrag vom 29.03.2018, OF 821/5 Betreff: Ergänzung Bebauungsplan Nr. 856 Der Ortsbeirat 5 fordert den Magistrat auf, den Bebauungsplan Nr. 856 (Siedlungsbereich Scholdererweg/Hainer Weg im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB dahingehend zu ergänzen, dass die Flurstücke Flur 560, Gemarkung Frankfurt Bezirk 33 (485), Bereich Sachsenhäuser Landwehrweg auf der nördlichen Seite zwischen den Hausnummern 39 und 56 entsprechend den baulichen Vorgaben in diesem Bereich bebaut werden können. Der Magistrat möge eine entsprechende Vorlage der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
Begründung:
Vorliegend geht es um die Möglichkeit der Bebauung der Grundstücke nördlich des Sachsenhäuser Landwehrweges, östlich der Hausnummer 56. Diese soll die Flurstücke 2/4, 2/6, 2/2, 3/2, 3/4, 3/6, 4/2, 5/2, 13/3, 17/1, 18/2, 19/2 und 20/2 umfassen. Diese Fläche beträgt ca. 7.700 m2. Sie liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 856 und stellt somit einen Außenbereich dar, so dass sich dieser bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB richtet. Hiernach ist eine Bebauung zurzeit nicht möglich. Eine solche bietet sich aber im Hinblick auf den Bedarf für neuen Wohnraum entsprechend zur vorhandenen beidseitigen Bebauung im Sachsenhäuser Landwehrweg bis zur Hausnummer 56 an. Diese Grundstücke liegen nicht im Schutzbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main" vom 12.05.2010 (StAnz Nr. 22, S, 15z08). Der Verordnungsgeber hat seinerzeit bei der Überarbeitung der Grüngürtelsatzung die vorbezeichneten Flurstücke von der Unterschutzstellung ausgenommen und die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang einer fiktiven hinteren Baugrenze gezogen. Eine Ergänzung des Bebauungsplanes bietet sich geradezu an. Sie würde entlang des Sachsenhäuser Landwehrweges durchgängig eine beidseitige Bebauung ermöglichen und damit den Ortsteil abrunden. Die Bebauung entspräche voll und ganz dem Gebietscharakter und würde die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Die Bebauung würde den Grüngürtel nicht schmälern oder nachteilig berühren, weil bei dessen Abgrenzung das Vorschlagsgebiet im Hinblick auf eine künftige Bebauung ausdrücklich zugelassen wurde. Die Bebauung entspricht weiterhin dem Gesetzeszweck, dringend benötigte Wohnbauflächen ohne Landschaftsverbrauch zu schaffen. Der Bebauungsplan führt nicht zu Kosten zu Lasten der Stadt, weil die vorhandenen Erschießungsanlagen für den Anschluss von ca. 10-11 Wohngebäuden á 3 Wohneinheiten ausreichen. Im betroffenen Bereich befinden sich weiterhin 4 Grundstücke im Eigentum der Stadt (5/2, 13/3, 17/1 und 19/2). Hier hat die Stadt die Möglichkeit, schnell dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Es bietet sich an, vorliegend im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vorzugehen. Nach der BauGB-Novelle 2017 können auch kleinere Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren zu Wohnbauflächen umgeplant werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fläche des Bebauungsplans weniger als 10.000 m2 umfasst, ausschließlich Wohnnutzung zugelassen wird, die geplante Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt, die Aufstellung bis zum 31.12.2019 beschlossen wird und der Bebauungsplan als Satzung bis zum 31.12.2021 beschlossen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Gebiet würde als reines Wohngebiet festgesetzt werden, indem 2-geschossige Einfamilienhäuser mit höchstens 3 Wohnungen zulässig sind, die zur Straße hin an einer Baulinie liegen, an die zur Wahrung der Bauflucht angebaut werden muss und die im hinteren Grundstücksbereich eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen. Ein solcher Bebauungsplan entspräche exakt den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 856. Diesem Vorhaben steht auch nicht der regionale Flächennutzungsplan (FNP) entgegen, der lediglich die tatsächliche Nutzung in diesem Bereich aufzeigt, ohne hier rechtsverbindlich eine endgültige planerische Festsetzung zu treffen.Beratung im Ortsbeirat: 5
Beratungsergebnisse:
21. Sitzung des OBR 5 am 13.04.2018, TO I, TOP 30 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 3014 2018 Die Vorlage OF 821/5 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE. und BFF (= Ablehnung)