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Efeu am Bunker in der Peter-Bied-Straße - wie ist der Sachstand nach der Zerstörung?

Lesezeit: 4 Minuten
Partei(en): GRÜNE

S A C H S T A N D :

Antrag vom 05.01.2014, OF 889/6 Betreff: Efeu am Bunker in der Peter-Bied-Straße - wie ist der Sachstand nach der Zerstörung? Vorgang: V 319/12 OBR 6; ST 934/12 Der Bunker an der Peter-Bied-Straße wurde vom Bund an einen Privatmann verkauft, der dort massive Rodungsarbeiten durchführte und insbesondere den größten Teil des Efeubewuchses entfernte. Der Ortsbeirat stellte hierzu Fragen an den Magistrat, die dieser in seiner Stellungnahme ST 934 vom 11.6.2012 u.a. wie folgt beantwortete: Während kleinflächige Wandbegrünungen durch Efeu in der Stadt nicht selten sind, handelte es sich bei den Bunkerwandflächen jedoch um eine über 20 Jahre alte, bis zu 50 cm dicke Grünstruktur, die mittlerweile fast den gesamten Bunker bedeckte und ca. 1000 qm Fläche in Anspruch nahm. Nachweislich war die Efeuwand Lebensraum für viele Vögel, ggfs. auch für Fledermäuse (verlassene Nester wurden gefunden). Daher wurde die Wandbegrünung des Bunkers von der Unteren Naturschutzbehörde als Lebensraum eingestuft und die Beseitigung als Eingriff gem. § 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) beurteilt. Eine weitere Rechtsgrundlage ist § 39 (1) Nr. 3 BNatschG sowie auch der Artenschutz (§ 44 BNatschG). Die Beseitigung des Efeus stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dar und bedarf der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Beim Eintreffen der Unteren Naturschutzbehörde vor Ort war fast an der gesamten straßenseitigen Front des Bunkers der Efeu bereits knapp über dem Boden gekappt. Eine Erhaltung dieses Bereiches war damit nicht mehr möglich. Für diesen ungenehmigten Eingriff hätte die Untere Naturschutzbehörde ein Bußgeld verhängen können. Es wurde jedoch auf eine einvernehmliche Lösung abgezielt und ein Bescheid mit Auflagen zum Ersatz der verlorenen gegangenen Brut- und Nistmöglichkeiten bevorzugt. Der Eigentümer wurde daher aufgefordert einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bei mehreren Ortsterminen wurde der Eigentümer ausführlich beraten, insbesondere auch über die möglichen Ersatzmaßnahmen. Es schien schließlich so, als ob ein Konsens erzielt wurde. Der Ortsbeirat fragt hierzu den Magistrat: Welche Konsens wurde schließlich mit dem Eigentümer gefunden, welche Ersatzmaßnahmen für den offensichtlich ohne Genehmigung erfolgten Eingriff in den Naturhaushalt wurden vorgenommen?

Begründung:

Eineinhalb Jahre nach der Antwort des Magistrats erscheint es angemessen, nachzufragen, welche Ersatzmaßnahmen für die verlorenen Naturschätze denn nun umgesetzt wurden. Leider hat der Antragsteller Hinweise darauf, dass entgegen der in der ST 934 geäußerten Hoffnung kein Konsens mit dem Eigentümer gefunden werden konnte.dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 20.03.2012, V 319 Stellungnahme des Magistrats vom 11.06.2012, ST 934 Beratung im Ortsbeirat: 6

Beratungsergebnisse:

27. Sitzung des OBR 6 am 21.01.2014, TO I, TOP 11 Beschluss: Auskunftsersuchen V 910 2014 Die Vorlage OF 889/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: Einstimmige Annahme