Backhaus in der Kaufunger Straße 4 - Durchsetzung der Erhaltungssatzungen Nr. 47 und Nr. 48
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Bisheriger Verlauf
11.06.2018
16.11.2018
11.11.2019
Ortsbeirat Magistratsvorlage
Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen
Details im PARLIS OM_3327_2018Stellungnahme des Magistrats
Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen
Details im PARLIS ST_2144_2018Antrag Ortsbeirat
Backhaus in der Kaufunger Straße 4 - Durchsetzung der Erhaltungssatzungen Nr. 47 und Nr. 48
Details im PARLIS OF_958-2_201911.06.2018
Anregung Ortsbeirat
Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen
Details im PARLIS OM_3327_201816.11.2018
Stellungnahme des Magistrats
Areal des ehemaligen Tibethauses - Vorkaufsrecht nutzen
Details im PARLIS ST_2144_201811.11.2019
Antrag Ortsbeirat
Backhaus in der Kaufunger Straße 4 - Durchsetzung der Erhaltungssatzungen Nr. 47 und Nr. 48
Details im PARLIS OF_958-2_2019 Partei(en): GRÜNE
S A C H S T A N D :
Antrag vom 11.11.2019, OF 958/2
Betreff: Backhaus in der Kaufunger Straße 4 - Durchsetzung der Erhaltungssatzungen Nr. 47 und Nr. 48
Vorgang: OM 3327/18 OBR 2; ST 2144/18 Der Ortsbeirat möchte beschließen: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen um a) einen Erhalt des Backhauses sowie b) eine mindestens teilweise soziale und kulturelle Nutzung des Backhauses zu erwirken. Dazu möge der Magistrat insbesondere: 1. die Möglichkeiten der städtebaulichen Erhaltungssatzung E48, in deren Gebiet das Backhaus steht, vollumfänglich anwenden, um einen Abriss sowie eine Aufstockung des bestehenden Backhauses zu verhindern, damit das Erscheinungsbild der Umgebung, und die Aufenthaltsqualität auf dem Hülyaplatz erhalten bleibt, und dies auch gegenüber dem derzeitigen Eigentümer und möglichen Kaufinteressent*innen kommunizieren, 2. die Möglichkeiten der Erhaltungssatzung E47, in deren Gebiet das Backhaus steht, zum Schutz der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet vollumfänglich anzuwenden, indem 2.1 die Kriterien für eine Abwendungsvereinbarung sowohl den Verzicht auf hochpreisige Eigentumswohnungen auch die in a) und b) genannten Ziele beinhalten, 2.2 Verhandlungen mit dem Eigentümer aufgenommen werden, um diese Vereinbarung zu erreichen, 2.3 sofern die Punkte 2.1. und 2.2. nicht erreicht werden, vom städtischen Vorkaufrecht Gebrauch zu machen. 3. Verhandlungen mit dem Eigentümer auch vor dem Hintergrund der geplanten Durchsetzung der beiden Erhaltungssatzungen E47 und E48 seitens der Stadt über einen Erwerb des Gebäudes durch die Stadt aufzunehmen. Hierbei ist der Magistrat auch aufgefordert letztlich juristische Mittel zur Durchsetzung der Zwecke der Satzungen zu ergreifen. Begründung:
Der Ortsbeirat hatte seinerzeit im Zuge des letzten Eigentümer*innenwechsels bereits in einem interfraktionellen und einstimmig beschlossenen Antrag einen Erhalt sowie soziale Nutzung der Liegenschaft gefordert (OM 3327/18) und hat auch weiterhin ein starkes Interesse daran. Das Backhaus ist eines der wenigen Zeugnisse Bockenheimer Baugeschichte aus dem 19. Jahrhundert, was das Gebäude als historisches Zeugnis erhaltenswert macht. Es ist eines der letzten mit dem alten Schornstein auch als solches erkennbaren Industriebauten im Stadtteil. Insbesondere damit ist das Backhaus prägend für das städtebauliche Erscheinungsbild rund um den Hülyaplatz. Hier sollte die E48 Anwendung finden. Da im Backhaus mindestens eine Mietwohnung besteht und das Haus im Gebiet der Erhaltungssatzung E47 zum Schutz der Wohnbevölkerung steht, greift zudem der Milleuschutz. Dies bedeutet einen Umwandlungsvorbehalt dieser Mietwohnung. Darüber hinaus ist aber der Milleuschutz gerade nicht zum Schutz einzelner Mieter*innen eines Gebäudes gedacht, sondern zum Schutz der Zusammensetzung der Bevölkerung im gesamte Satzungsgebiet. Damit würden hochpreisige Eigentumswohnungen diese Zusammensetzung verändern und sind zu verhindern. Ziel der Stadt sollte der Erhalt des Gebäudes sein. Sofern dies im Einvernehmen mit dem derzeitigen Eigentümer möglich ist, wäre dem Ansinnen Genüge getan. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, muss die Stadt gegenüber dem Eigentümer das klare Interesse am Erhalt des Gebäudes auch mittels Durchsetzung gegebener Satzungen und Rechtsmittel deutlich machen. Die Haltung der Stadt kann nicht sein rechtliche Auseinandersetzungen zu scheuen, sollte die Rechtslage nicht eindeutig sein. Im Zweifel muss der Rechtsweg eine Möglichkeit der Stadt sein, Ziele selbst gestellter Satzungen durchzusetzen. Sollte vor diesem Hintergrund der Verkauf der Immobilie durch den derzeitigen Eigentümer und ein Erwerb durch die Stadt eine Option sein, sollte diese seitens der Stadt ergriffen werden.
dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 11.06.2018, OM 3327
Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2144 Beratung im Ortsbeirat: 2
Beratungsergebnisse:
36. Sitzung des OBR 2 am 11.11.2019, TO I, TOP 5 Beschluss: Die Vorlage OF 958/2 wird abgelehnt. Abstimmung: CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE und LINKE. (= Annahme); Piraten (= Enthaltung)