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Haifischzähne für die Kreuzung Schloßborner Straße/Frankenallee

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Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 11.01.2022, OM 1365 entstanden aus Vorlage: OF 270/1 vom 16.12.2021 Betreff: Haifischzähne für die Kreuzung Schloßborner Straße/Frankenallee Vorgang: OM 402/21 OBR 1; ST 2052/21 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. aufgrund welcher rechtlichen Regelung "die Anordnung des Verkehrszeichens 342 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Haifischzähne (...) grundsätzlich der Unfallkommission vorbehalten" ist, wie es im Wortlaut der Stellungnahme ST 2052 behauptet wird; 2. unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann; 3. ob insbesondere auch prophylaktisch - das heißt, ohne dass es bereits zu Unfällen gekommen ist - "Haifischzähne" angebracht werden können, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und Unfällen an gefährlichen Stellen vorausschauend vorzubeugen; 4. falls 3. mit ja beantwortet wird, welche Stelle in der Stadt dafür zuständig ist; 5. falls 3. mit nein beantwortet wird, wie der Magistrat ansonsten die häufigen Gefährdungssituationen an der Kreuzung Schloßborner Straße/Frankenallee entschärfen will; 6.falls der Magistrat nicht der Meinung ist, dass es an der Kreuzung Schloßborner Straße/Frankenallee gehäuft zu Gefährdungssituationen kommt, wann der zuständige Dezernent für einen Ortstermin zur Verfügung steht; 7. ob im Lichte der hier gegebenen Antworten die Stellungnahme ST 2052 noch einmal überarbeitet werden kann.

Begründung:

Die mit der Stellungnahme vom 15.11.2021, ST 2052, gegebene Antwort auf die Vorlage OM 402 läuft darauf hinaus, dass in der Stadt Frankfurt Gefahrenlagen im öffentlichen Straßenraum erst dann entschärft werden, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Das kann nicht sein. Wenn eine gefährliche Verkehrssituation erkannt wird, muss diese entschärft werden, bevor es zu einem Unfall kommt. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.06.2021, OM 402 Stellungnahme des Magistrats vom 15.11.2021, ST 2052 Stellungnahme des Magistrats vom 25.04.2022, ST 989 Aktenzeichen: 32 1