Einhaltung der Vorgartensatzung in der Tornowstraße - Was wurde daraus?
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Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 02.05.2022, OM 2084 entstanden aus Vorlage: OF 345/2 vom 28.03.2022 Betreff: Einhaltung der Vorgartensatzung in der Tornowstraße - Was wurde daraus? Vorgang: OM 6766/20 OBR 2; ST 447/21 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, welchen Sachstand der Magistrat bzgl. der Durchsetzung der Vorgartensatzung in der Tornowstraße berichten kann.
Begründung:
Vor Kurzem konnte ein Mitglied des Ortsbeirates Mitte März bei einem Besuch der Tornowstraße keinerlei Veränderung der Situation, wie in der Anregung OM 6766 beschrieben, feststellen. Aus anderen Stadtteilen ist dem Mitglied des Ortsbeirates bekannt, dass die Bauaufsicht unter Androhung von Strafen die Hauseigentümer aufgefordert hat, die Vorgartensatzung in einer bestimmten Frist umzusetzen. Stellungnahme des Magistrats vom 22.02.2021, ST 447: "Betreff: Einhaltung der Vorgartensatzung in der Tornowstraße Der Magistrat hat gegen die ungenehmigten Stellplätze in den Vorgärten bereits in den 1990er Jahren Verfügungen erlassen. Nach erfolgten Widersprüchen wurden die Verfahren seinerzeit wegen rechtlicher Bedenken nicht weiter betrieben und letztendlich abgeschlossen. Aufgrund der Anregung des Ortsbeirats wird der Magistrat die entsprechenden Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen." Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 26.10.2020, OM 6766 Stellungnahme des Magistrats vom 22.02.2021, ST 447 Stellungnahme des Magistrats vom 11.11.2022, ST 2620 Beratung im Ortsbeirat: 2
Beratungsergebnisse:
13. Sitzung des OBR 2 am 12.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 2 am 10.10.2022, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 2 am 07.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 63 0