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Trinkwasserschutzgebiet und Wasserwerk Praunheim II endlich sichern

Lesezeit: 9 Minuten
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S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 06.09.2022, OM 2553 entstanden aus Vorlage: OF 186/7 vom 15.08.2022 Betreff: Trinkwasserschutzgebiet und Wasserwerk Praunheim II endlich sichern Aufgrund eines Auskunftsersuchens über die Trinkwasserversorgung und dem Wasserwerk Praunheim II aus dem Jahr 2018 antwortete der Magistrat unter anderem: "...Durch die Hessenwasser als Anlagenbetreiber wird das Ziel, das Einzugsgebiet (EZG) der Trinkwassergewinnungsanlagen als Trinkwasserschutzgebiet zu sichern, unabhängig von den in Rede stehenden Konzepten zur Stadtentwicklung und Verkehrsplanung weiter verfolgt. Als fachliche Grundlage ist zur Abgrenzung des Trinkwassereinzugsgebiets und der Wasserschutzgebietszonen eine großräumige Untergrunderkundung mit einer darauf aufbauenden Modellierung der Grundwasserströmung und -bilanzierung erforderlich. Als Voraussetzung dafür werden derzeit und in den kommenden Monaten zusätzliche Erkundungsbohrungen vorbereitet und durchgeführt sowie Grundwassermessstellen neu gebaut. ." Inzwischen sind Jahre vergangen und es fand weder die förmliche Festsetzung eines Wasserschutzgebietes statt noch wurde das Trinkwasserschutzgebiet gesichert. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verlangt in § 50 Öffentliche Wasserversorgung: "(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen . ." Dem gegenüber fördert Frankfurt nur etwa 25 Prozent seines Wasserbedarfs aus Anlagen im Stadtgebiet, nämlich der Mainwasseraufbereitungsanlage, den Wasserwerken im Stadtwald und in Praunheim; die restlichen 75 Prozent des Wasserbedarfs fließen aus dem Umland - dem hessischen Ried, dem Kinzigtal und dem Vogelsberg - zu. Das Wasserwerk Praunheim II stellt zwischen zwei und fünf Prozent des Trinkwassers in Frankfurt bereit. Dies sind zwischen 45 und 50 Millionen Kubikmeter. Der ausbleibende Satzungsbeschluss und die Planungsvorhaben des Magistrats im Frankfurter Nordwesten nähren nicht nur Misstrauen bei der hiesigen Bevölkerung, sondern auch bei den Umlandgemeinden, die zur Wasserversorgung Frankfurts herangezogen werden. Sollte es eines Tages dem Wasserwerk Praunheim II ähnlich ergehen wie vielen aufgegebenen Brunnen in Frankfurt, z. B. Praunheim I und III? Schon eine Einschränkung des Einzugsgebietes kann das technische Aus für das Wasserwerk bedeuten. Es gilt wieder, Vertrauen zu schaffen. "Als Hochpunkt erfüllt das Praunheimer Werk auch die Aufgabe, den erforderlichen Netzdruck sicherzustellen, der unter anderem für die Versorgung des Frankfurter Nordwestens erforderlich ist", erklärt die Leitung des Wasserwerkes. In trockenen Zeiten stützt es die Versorgung über das gesamte Stadtnetz. Das Werk müsse langfristig gesichert werden, zumal die Stadt ja auch wachse, was den Betrieb unverzichtbar mache. Selbst bei Umsetzung des "Frankfurter Wasserkonzeptes" wird der Trinkwasserverbrauch in Frankfurt steigen. Daher ist es notwendig, nicht nur die bisherigen Kapazitäten zu sichern, sondern die Leistung des Wasserwerkes Praunheim II zu steigern. Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, 1. sich bei der Oberen Wasserbehörde für eine zeitnahe "Festsetzung des Wasserschutzgebietes" in Praunheim einzusetzen und die Trinkwassergewinnungsanlagen als Trinkwasserschutzgebiet zu sichern; 2. bei sämtlichen Planungen in Wasserschutzzonen den Einzugsbereich (Versickerungsflächen) von Trinkwassergewinnungsanlagen von Versiegelung frei zu halten; 3. die Hessenwasser GmbH darin zu unterstützen, die Kapazität des WW Praunheim II zu steigern; 4. den Ortsbeirat über den Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage zu informieren. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 7Beratung im Ortsbeirat: 7

Beratungsergebnisse:

17. Sitzung des OBR 7 am 14.02.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 18. Sitzung des OBR 7 am 14.03.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 7 am 25.04.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 20. Sitzung des OBR 7 am 06.06.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 21. Sitzung des OBR 7 am 04.07.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR 7 am 12.09.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 23. Sitzung des OBR 7 am 10.10.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR 7 am 28.11.2023, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 25. Sitzung des OBR 7 am 16.01.2024, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 7 am 20.02.2024, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 7 am 12.03.2024, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme