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Verkehrssituation in der Winkelgasse/Installation von Pollern, um rechtswidriges Parken zu verhindern

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Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 05.09.2022, OM 2648 entstanden aus Vorlage: OF 101/14 vom 24.06.2022 Betreff: Verkehrssituation in der Winkelgasse/Installation von Pollern, um rechtswidriges Parken zu verhindern Der Magistrat wird gebeten, in der Winkelgasse vor den Häusern Nummer 5, 7 und 9 bis zum Abknicken der Straße entsprechend Poller zu installieren, um das ohnehin rechtswidrige Parken in dieser Spielstraße zu verhindern.

Begründung:

Bis vor etwa vier Jahren befanden sich entlang der Häuser in der Winkelgasse jeweils Blumenkübel, die ihren Zweck dahin gehend erfüllten, als dass sie das rechtswidrige Parken in dieser doch sehr engen Straße (4,95 Meter Breite) zuverlässig verhinderten. Die Kübel wurden vor mehr als 25 Jahren vom damaligen Pensionsbetreiber aufgestellt, um das rechtswidrige Parken seiner Gäste zu verhindern. Leider wurden diese vor vier Jahren aufgrund fehlender Genehmigung von der Stadt entfernt, sodass seitdem wieder vermehrt vor den Häusern geparkt wird, obwohl dies in dieser als Spielstraße ausgewiesenen Straße eigentlich verboten ist. Dies bedingt, dass die Müllabfuhr insbesondere dann, wenn im Kurvenbereich geparkt wird, nicht mehr zu allen Häusern durchkommt. Am Beispiel eines Müllfahrzeugs mit einer Breite von 2,55 Metern und einem Pkw von 2,10 Metern bleiben, wenn der Pkw an der Wand steht, nur noch 30 Zentimeter für die Durchfahrt. Des Weiteren erschweren die parkenden Fahrzeuge das Einfahren und Ausfahren aus den Höfen der Anlieger. Der Ortsbeirat bitte daher darum, vor den Häusern Nummer 5, 7 und 9 bis zum Abknicken der Straße entsprechend Poller zu installieren, um diese Problematik zu lösen. Quelle: Eigene Aufnahme Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 14dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 19.12.2022, ST 2791 Beratung im Ortsbeirat: 14

Beratungsergebnisse:

17. Sitzung des OBR 14 am 09.01.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 18. Sitzung des OBR 14 am 13.02.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme (ST 2791) vorgelegt hat. Aktenzeichen: 66 0