Umsetzung des sechszügigen Ausbaus der Friedrich-Ebert-Schule
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Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 10.10.2022, OM 2880 entstanden aus Vorlage: OF 333/11 vom 20.09.2022 Betreff: Umsetzung des sechszügigen Ausbaus der Friedrich-Ebert-Schule Vorgang: M 91/22 Der Magistrat wird gebeten, die bereits begonnenen Planungen zur Sechszügigkeit der Friedrich-Ebert-Schule (Bauphase 0) fortzuführen und die Schule zudem mit konkretem Termin als sechszügig in den integrierten Schulentwicklungsplan aufzunehmen.
Begründung:
Die Friedrich-Ebert-Schule ist eine integrierte Gesamtschule (IGS) in Seckbach, nahe Huthpark, mit einer guten Erreichbarkeit für Schülerinnen und Schüler aus den angrenzenden Stadtteilen. Die Friedrich-Ebert-Schule ist die älteste Ganztagsschule Deutschlands und seit 2017 als Umweltschule ausgezeichnet. Es können an der Schule vier Abschlüsse erworben werden: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, die Versetzung in die Eingangsstufe der gymnasialen Oberstufe (VE) und berufsorientierender Abschluss (relevant für inklusiv beschulte Jugendliche). Aktuell werden die Jahrgänge fünf bis zehn vier- bzw. dreizügig beschult. Im Schuljahr 2020/21 hat eine Arbeitsgruppe bestehend aus Lehrerinnen und Lehrern, Schulleitung und Architektinnen und Architekten des Amts für Bau und Immobilien (ABI, 25.S4 Projektteam "Schulbau beschleunigen") ein Benutzerbedarfsverfahren durchlaufen (Bauphase 0), um Raum für die Sechszügigkeit zu schaffen. Beauftragt wurde die Prüfung der Sechszügigkeit von Sylvia Weber, Dezernentin für Bildung, Immobilien und Neues Bauen. Erarbeitete Baupläne, Protokolle sowie ein innovatives und flexibles pädagogisches Konzept (Lernen in Lernateliers, digitales Lernen mit Tablets, Projektarbeit) liegen dem Amt vor. Aktuell stockt die Fortführung der Planung allerdings. Der Ortsbeirat 11 unterstützt den Ausbau der Friedrich-Ebert-Schule und damit die Stärkung des Schulstandorts in Seckbach und fordert den Magistrat auf, weitere Planungen aufsetzend auf Bauphase 0 vorzunehmen und den Ausbau zu forcieren. Im integrierten Schulentwicklungsplan (M 91) steht aktuell "Erweiterung auf 6-Zügigkeit geplant. Voraussichtliche Betriebsreife kann noch nicht benannt werden." Dies soll mit einem konkreten Zieltermin hinterlegt werden. Der Ausbau kann in Form einer Aufstockung des Gebäudes erfolgen. Dadurch ist keine zusätzliche Flächenversiegelung nötig. Zudem kann der Schulbetrieb während der Bautätigkeit weiter im Gebäude, ergänzt um einige Container, erfolgen. Im integrierten Schulentwicklungsplan der Stadt Frankfurt (M 91) wird für die Bildungsregion Ost davon ausgegangen, dass bis zum Schuljahr 2029/30 möglicherweise bis zu 600 Schulplätze in der Sekundarstufe I fehlen. Durch einen Ausbau der Friedrich-Ebert-Schule könnte dies abgefedert werden, da 300 neue Schulplätze entstehen. Mit dem Ausbau kann auch speziell dem Mangel an Plätzen in der gymnasialen Mittelstufe im Frankfurter Osten begegnet werden, da die Mittelstufe an der Friedrich-Ebert-Schule absolviert werden kann. Der Schritt danach auf die gymnasiale Oberstufe funktioniert in Frankfurt gut und die Verfügbarkeit von Plätzen ist hier eher unkritisch. Der Ausbau der Friedrich-Ebert-Schule unterstützt das Konzept IGS mit seiner Durchlässigkeit zwischen unterschiedlichen Schullaufbahnen, gemeinsamen und gleichzeitig auch individuell angepassten Lernen. In der vierten Klasse (Grundschule) eine Prognose über die schulische Laufbahn und den erwarteten Abschluss von Schülerinnen und Schülern zu machen, ist schwer und fehleranfällig. In einer IGS haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich zu orientieren und - bestmöglich unterstützt durch Lehrerinnen und Lehrern - ihren schulischen Weg zu finden. Weiterhin wird durch den Ausbau der Friedrich-Ebert-Schule unterstützt, dass die Schule ihr pädagogisches Konzept in einem passenden räumlichen Rahmen fortführen kann. Zum flexiblen und digitalen Lernen passen alte Raumkonzepte mit Klassenräumen und Fluren nicht mehr. Ein Ausbau bietet die Möglichkeit, nicht nur mehr Raum für neue Schülerinnen und Schüler zu schaffen, sondern diesen auch modern und zukunftsfähig zu gestalten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 24.06.2022, M 91 Beratung im Ortsbeirat: 11
Beratungsergebnisse:
18. Sitzung des OBR 11 am 06.02.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 11 am 13.03.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 20. Sitzung des OBR 11 am 24.04.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 21. Sitzung des OBR 11 am 05.06.2023, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR 11 am 03.07.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 23. Sitzung des OBR 11 am 11.09.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR 11 am 09.10.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 25. Sitzung des OBR 11 am 27.11.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 11 am 15.01.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 11 am 05.02.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 28. Sitzung des OBR 11 am 04.03.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme