Mehr Wertschätzung für die Arbeit der Seniorenbeirätin - Aufwandsentschädigung anpassen
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Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 04.11.2022, OM 3061 entstanden aus Vorlage: OF 592/5 vom 04.10.2022 Betreff: Mehr Wertschätzung für die Arbeit der Seniorenbeirätin - Aufwandsentschädigung anpassen Der Magistrat wird gebeten, die "Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen" so anzupassen, dass Seniorenbeiräte eine Aufwandsentschädigung erhalten, welche sich an der von Kinderbeauftragten orientiert.
Begründung:
Die Seniorenbeirätin im Ortsbezirk 5 vertritt - wie die übrigen Seniorenbeiräte in Frankfurt - die Interessen der Seniorinnen und Senioren. Sie berät den Ortsbeirat in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. So befasst sie sich insbesondere mit: - Grundsätzen der Altenpolitik in Frankfurt - Förderung des ehrenamtlichen Engagements von Älteren - Förderung von Nachbarschaftsvernetzungen - Programme für ältere Bürgerinnen und Bürger - Altersgerechtes Wohnen - Angebote für lebensbegleitende Bildung - Angebote für Nahmobilität - Angebote für Nahversorgung - Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld - Angebote an Beratungsdiensten - Angebote für Freizeit und Kultur - Gestaltung ambulanter und stationärer Pflege - der Zusammenarbeit mit Trägern der Altenhilfe und ähnlichen Gruppen Dafür erhält die Seniorenbeauftragte derzeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 9,83 Euro. Eine Gleichstellung von Seniorenbeiräten und Kinderbeauftragten wäre wünschenswert und würde die Wertschätzung zum Ausdruck bringen, welche die Seniorenbeiräte verdienen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 06.03.2023, ST 624 Stellungnahme des Magistrats vom 18.09.2023, ST 1897 Beratung im Ortsbeirat: 5
Beratungsergebnisse:
18. Sitzung des OBR 5 am 24.02.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 5 am 26.01.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 5 am 23.02.2024, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 28. Sitzung des OBR 5 am 15.03.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme