Fahrradabstellplätze in Vorgärten im Ortsbezirk 9 als Ausnahmen zulassen
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Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 10.11.2022, OM 3148 entstanden aus Vorlage: OF 370/9 vom 31.10.2022 Betreff: Fahrradabstellplätze in Vorgärten im Ortsbezirk 9 als Ausnahmen zulassen Der Magistrat wird gebeten, die Vorgartensatzung dahin gehend zu ändern, dass die Einrichtung von Fahrradabstellplätzen im Vorgarten ausdrücklich als Ausnahme zugelassen werden kann.
Begründung:
Die Satzung über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Vorgartensatzung) in der Fassung vom 22.02.1979 legt fest: "Im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main sind Vorgärten mit Ausnahme der notwendigen Zugänge und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten und dürfen nicht als hauswirtschaftliche Flächen, als Arbeits-, Lager- oder Stellplatzflächen oder auf sonstige Weise genutzt werden." Nur im Wege der Ausnahme können widerruflich für die Dauer eines besonderen Bedarfs Stellplätze in Vorgärten zugelassen werden, aber dies auch nur, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Die aktuelle Frankfurter Vorgartensatzung enthält keine Regelung hinsichtlich der Möglichkeit der Einrichtung von Fahrradabstellplätzen vor Wohnhäusern. Die Erhaltung von Vorgärten als begrünte und unversiegelte Fläche ist auch aus Sicht des Umweltschutzes und der Ästhetik sinnvoll. Leider gibt es auf vielen Grundstücken jedoch keine Möglichkeit, Fahrräder ebenerdig abzustellen. Andererseits geht das Abstellen von Fahrrädern im öffentlichen Raum oftmals zulasten des Fußverkehrs. Hier ist eine Abwägung notwendig zwischen dem Abstellen der Fahrräder im öffentlichen Raum und der Ermöglichung einer Ausnahmeregelung in der Vorgartensatzung. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 24.03.2023, ST 758 Beratung im Ortsbeirat: 9
Beratungsergebnisse:
19. Sitzung des OBR 9 am 16.03.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66-2