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Bitte Anhebung der Einkommensgrenzen zur Berechtigung eines FrankfurtPass wegen aktueller Preissteigerung prüfen!

Lesezeit: 4 Minuten
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 23.01.2023, OM 3437 entstanden aus Vorlage: OF 577/2 vom 08.01.2023 Betreff: Bitte Anhebung der Einkommensgrenzen zur Berechtigung eines Frankfurt-Pass wegen aktueller Preissteigerung prüfen! Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. ob und falls ja, in welchem Umfang beabsichtigt ist, die Einkommensgrenzen zur Berechtigung eines Frankfurt-Pass angesichts der aktuellen rasanten Preissteigerung noch im Jahre 2023 anzuheben; 2. falls der Magistrat nicht beabsichtigen sollte, die Einkommensgrenzen zur Berechtigung des Antrages eines Frankfurt-Pass anzuheben, wird er gebeten, die Gründe hierfür dem Ortsbeirat näher auszuführen. Insbesondere wären rechtliche Hindernisse, die einer baldigen Anhebung der Einkommensgrenze für den Frankfurt-Pass entgegenstehen, zu skizzieren.

Begründung:

Durch Rekordpreise für Energie und eine Rekordinflation müssen aus Sicht des Ortsbeirates die Einkommensgrenzen für den Frankfurt-Pass überdacht werden, da - soweit die Einkommen nicht im selben Maße steigen - in der Folge mehr Menschen als zuvor von Armut betroffen sein werden. Insbesondere für Bockenheim ist die soziale und kulturelle Durchmischung charakteristisch. Es ist Aufgabe des Magistrats z. B. durch eine Erweiterung der Einkommensgrenze des Frankfurt-Passes auch in der Zeit der Krise die Teilhabe am sozialen Miteinander vor allem für geringe Einkommen auch in Bockenheim zu schützen und zu fördern. Im Folgenden die aktuellen Einkommensgrenzen des Frankfurt-Passes, die durch die aktuelle Entwicklung vom Ortsbeirat 2 nicht mehr als angemessen angesehen wird. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 06.11.2023, ST 2321 Beratung im Ortsbeirat: 2

Beratungsergebnisse:

21. Sitzung des OBR 2 am 12.06.2023, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR 2 am 10.07.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 23. Sitzung des OBR 2 am 18.09.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR 2 am 16.10.2023, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme