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Hebelstraße 23: Verdrängung entgegenwirken!

Lesezeit: 3 Minuten
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 23.03.2023, OM 3805 entstanden aus Vorlage: OF 490/3 vom 09.02.2023 Betreff: Hebelstraße 23: Verdrängung entgegenwirken! Der Magistrat wird gebeten, der Verdrängung der Mieterinnen und Mieter der Hebelstraße 23 entgegenzuwirken und den Erhalt der bezahlbaren Mietwohnungen zu ermöglichen.

Begründung:

2019 entschied der Magistrat, das Vorkaufsrecht für die Hebelstraße 23 nicht anzuwenden und schloss eine Abwendungsvereinbarung mit dem Investor ab, die die Umwandlung der Miet- in Eigentumswohnungen innerhalb von zehn Jahren ausschloss. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Hebelstraße 23 befürchten nun, jahrelang auf einer Baustelle wohnen zu müssen, um letztlich zur Zehnjahresfrist gekündigt zu werden. Um Schutz vor Verdrängung zu gewährleisten, sollte der Magistrat sich dafür einsetzen, dass die Mieterinnen und Mieter dort ohne jahrelange Baustelle weiterhin leben können. Der Magistrat sollte hierzu in Kontakt mit dem Investor treten, um sicherzustellen, dass keine Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die gegen die Milieuschutzsatzung verstoßen, und somit auch keine Mieterhöhungen erfolgen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 3dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 30.10.2023, ST 2299 Beratung im Ortsbeirat: 3

Beratungsergebnisse:

22. Sitzung des OBR 3 am 13.07.2023, TO I, TOP 36 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 23. Sitzung des OBR 3 am 21.09.2023, TO I, TOP 54 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR 3 am 19.10.2023, TO I, TOP 48 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme