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Standortprüfung für ein potenzielles Gymnasium oder eine gymnasiale Oberstufe in Fechenheim

Lesezeit: 6 Minuten

Bisheriger Verlauf

13.03.2023

Anregung Ortsbeirat

Standortprüfung für ein potenzielles Gymnasium oder gymnasiale Oberstufe in Fechenheim

Details im PARLIS OA_331_2023
21.12.2023

Antrag Ortsbeirat

Standortprüfung für ein potenzielles Gymnasium oder einer gymnasialen Oberstufe in Fechenheim

Details im PARLIS OF_536-11_2023
15.01.2024

Anregung Ortsbeirat

Standortprüfung für ein potenzielles Gymnasium oder eine gymnasiale Oberstufe in Fechenheim

Details im PARLIS OM_4932_2024
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 15.01.2024, OM 4932 entstanden aus Vorlage: OF 536/11 vom 21.12.2023

Betreff: Standortprüfung für ein potenzielles Gymnasium oder eine gymnasiale Oberstufe in Fechenheim
Vorgang: OA 331/23 OBR 11 Der Magistrat wird gebeten, dem Ortsbeirat transparent und zeitnah Informationen zur Prüfung der in der Vorlage OA 331 genannten Flächen vorzulegen.

Begründung:

Im Frankfurter Osten bedarf es dringend eines Gymnasiums oder einer gymnasialen Oberstufe. Dieser Bedarf im Frankfurter Osten sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden, alternative Standorte sind auch in Fechenheim vorhanden. Daher ist es umso unverständlicher, dass der Presse aktuell zu entnehmen ist, dass das Gymnasium-Ost mittlerweile den Arbeitstitel "Stadtgymnasium" erhalten hat und langfristig voraussichtlich in die Günthersburghöfe ziehen wird. Eine ausgewogene und flächendeckende Stadtplanung hinsichtlich Bildungschancen sollte zwingend auch die äußeren Stadtteile berücksichtigen, die schon viel zu lange in dieser Hinsicht vernachlässigt wurden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11

dazugehörende Vorlage: Anregung vom 13.03.2023, OA 331
Beratung im Ortsbeirat: 11

Beratungsergebnisse:

30. Sitzung des OBR 11 am 27.05.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 31. Sitzung des OBR 11 am 24.06.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 11 am 02.09.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 11 am 28.10.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 11 am 25.11.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 11 am 13.01.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 11 am 10.02.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 11 am 17.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 11 am 28.04.2025, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 11 am 19.05.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme