Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
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Bisheriger Verlauf
30.11.2020
26.03.2021
15.05.2021
05.07.2021
29.11.2021
Antrag Ortsbeirat
Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
Details im PARLIS OF_36-11_2021Ortsbeirat Magistratsvorlage
Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
Details im PARLIS OM_497_2021Stellungnahme des Magistrats
Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
Details im PARLIS ST_2144_202115.05.2021
Antrag Ortsbeirat
Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
Details im PARLIS OF_36-11_202105.07.2021
Anregung Ortsbeirat
Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
Details im PARLIS OM_497_202129.11.2021
Stellungnahme des Magistrats
Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
Details im PARLIS ST_2144_2021 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 05.07.2021, OM 497 entstanden aus Vorlage: OF 36/11 vom 15.05.2021
Betreff: Radverkehrskonzept für den Frankfurter Osten priorisieren
Vorgang: V 1868/20 OBR 11; ST 706/21 D er Magistrat wird gebeten, den Frankfurter Osten bei der Erstellung weiterer Radverkehrskonzepte zu priorisieren. Begründung:
In der Stellungnahme vom 26.03.2021, ST 706, erläutert der Magistrat, Maßnahmen wir die Ausweisung von Fahrradstraßen könnten nur bei Bestehen eines Gesamtkonzepts erwogen werden, wie dies derzeit für den Süden und Westen Frankfurts in Arbeit sei. Der Ortsbezirk 11 drängt darauf, nicht wieder als letzter an die Reihe zu kommen und wünscht deshalb die sofortige Erstellung eines umfassenden Radverkehrskonzepts für die Stadtteile Fechenheim, Riederwald und Seckbach. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 30.11.2020, V 1868 Stellungnahme des Magistrats vom 26.03.2021, ST 706 Stellungnahme des Magistrats vom 29.11.2021, ST 2144
Beratung im Ortsbeirat: 11
Beratungsergebnisse:
5. Sitzung des OBR 11 am 25.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1