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Bürgerkoffer anschaffen - mobilitätseingeschränkte Personen unterstützen

Lesezeit: 3 Minuten

Bisheriger Verlauf

06.01.2024

Antrag Ortsbeirat

Bürgerkoffer anschaffen - mobilitätseingeschränkte Person unterstützen

Details im PARLIS OF_993-5_2024
26.01.2024

Anregung Ortsbeirat

Bürgerkoffer anschaffen - mobilitätseingeschränkte Personen unterstützen

Details im PARLIS OM_5060_2024
17.06.2024

Stellungnahme des Magistrats

Bürgerkoffer anschaffen - mobilitätseingeschränkte Personen unterstützen

Details im PARLIS ST_1251_2024
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 26.01.2024, OM 5060 entstanden aus Vorlage: OF 993/5 vom 06.01.2024

Betreff: Bürgerkoffer anschaffen - mobilitätseingeschränkte Personen unterstützen
Der Magistrat wird gebeten, sogenannte Bürgerkoffer anzuschaffen und einzusetzen, um die Beantragung von Dienstleistungen beim Bürgeramt zukünftig einfacher zu ermöglichen. Dieser mobile Bürgerservice soll schwerpunktmäßig in Einrichtungen mit nicht oder nur eingeschränkt mobilen Bürgerinnen und Bürgern zum Einsatz kommen.

Begründung:

Insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen haben häufig Schwierigkeiten, Dienstleistungen beim Bürgeramt zu beantragen. Macht eine mobilitätseingeschränkte Person von ihrem Recht auf Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweisdokumentes Gebrauch, ist in Frankfurt derzeit ein solcher Verwaltungsvorgang per Hausbesuch nicht möglich. Der mobile Bürgerservice soll schwerpunktmäßig in Einrichtungen mit nicht oder nur eingeschränkt mobilen Bürgerinnen und Bürgern zum Einsatz kommen. In diesen Einrichtungen sollen bevorzugt Sammeltermine mit den jeweiligen Leitungen vereinbart werden. Der Bürgerkoffer ermöglicht die standortunabhängige, flexible und damit deutlich niedrigschwelligere Beantragung von Dienstleistungen des Bürgeramtes. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 17.06.2024, ST 1251
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

30. Sitzung des OBR 5 am 07.06.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 23-2