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Kostenfreie Hygieneartikel in öffentlichen Schulen

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Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 08.07.2021, OM 546 entstanden aus Vorlage: OF 40/8 vom 23.06.2021 Betreff: Kostenfreie Hygieneartikel in öffentlichen Schulen Der Magistrat wird aufgefordert, in den weiterführenden Schulen und anderen Jugendeinrichtungen des Ortsbezirks kostenlos die Hygieneartikel Binden und Tampons zur Verfügung zu stellen.

Begründung:

Ebenso wie Toilettenpapier, Seife und Handtücher zählen Menstruationsartikel zum Grundbedarf. Dafür fallen Kosten von circa 200 bis 500 Euro pro Jahr an. Laut einer Studie von Plan International kann sich rund eine von zehn Menstruierenden keine Menstruationsartikel leisten. Viele greifen dann, obwohl das unhygienisch ist, auf Toilettenpapier zurück oder verlassen die Wohnung während der Periode nicht. Dies kann dazu führen, dass zum Beispiel wichtiger Unterricht verpasst wird. Mit der Ausgabe von Menstruationsartikeln an Schulen kann daher ein Angebot geschaffen werden, um zum einen die finanzielle Mehrbelastung durch die Menstruation und mögliche Zugangsschwierigkeiten zu den entsprechenden Produkten zu verringern und zum anderen eine Hürde für die Teilhabe an Bildung abzubauen. Außerdem ist gerade in der Pubertät die Periode oft unregelmäßig und setzt überraschend ein, sodass die notwendigen Hygieneartikel oft nicht zur Hand sind, wenn sie benötigt werden. Die Bereitstellung dieser Produkte ist ein wichtiges Signal für die Enttabuisierung des Themas Menstruation und wird in verschiedenen Städten, unter anderem in Wiesbaden und Darmstadt, schon praktiziert. Die unentgeltliche Ausgabe der Menstruationsartikel sollte unkompliziert und praktikabel erfolgen, beispielsweise durch aufgestellte Spender oder Körbe in den Toiletten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 10.01.2022, ST 16 Beratung im Ortsbeirat: 8

Beratungsergebnisse:

6. Sitzung des OBR 8 am 02.12.2021, TO I, TOP 34 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 40 1