Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
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Bisheriger Verlauf
12.01.2024
26.04.2024
28.10.2024
Antrag Ortsbeirat
Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
Details im PARLIS OF_1113-5_2024Ortsbeirat Magistratsvorlage
Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
Details im PARLIS OM_5474_2024Stellungnahme des Magistrats
Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
Details im PARLIS ST_1881_202412.01.2024
Antrag Ortsbeirat
Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
Details im PARLIS OF_1113-5_202426.04.2024
Anregung Ortsbeirat
Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
Details im PARLIS OM_5474_202428.10.2024
Stellungnahme des Magistrats
Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
Details im PARLIS ST_1881_2024 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 26.04.2024, OM 5474 entstanden aus Vorlage: OF 1113/5 vom 12.01.2024
Betreff: Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad optimieren
Der Magistrat wird gebeten, den Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad so zu optimieren, dass auch beim Zugang von der Güntherstraße der Bordstein abgesenkt und von parkenden Autos freigehalten wird. Begründung:
Der Weg zwischen Adolfstraße und Güntherstraße in Niederrad wird viel genutzt. Auf der Adolfstraße gibt es hier eine Bordsteinabsenkung, auf der Seite der Güntherstraße nicht. Weiterhin wird hier der Zugang zum Weg von parkenden Autos blockiert. Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen sowie Kinder mit Lauf- oder Fahrrädern können somit nur erschwert die Straßenseite überqueren. Eine Optimierung der Situation durch ein Halteverbot und das Absenken des Bordsteins wäre wünschenswert. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 28.10.2024, ST 1881
Beratung im Ortsbeirat: 5
Beratungsergebnisse:
32. Sitzung des OBR 5 am 13.09.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 33. Sitzung des OBR 5 am 08.11.2024, TO I, TOP 6 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme (ST 1881) vorgelegt hat. Aktenzeichen: 66-2