Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
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Bisheriger Verlauf
01.06.2024
24.06.2024
02.06.2025
Antrag Ortsbeirat
Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
Details im PARLIS OF_639-11_2024Ortsbeirat Magistratsvorlage
Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
Details im PARLIS OM_5644_2024Stellungnahme des Magistrats
Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
Details im PARLIS ST_863_202501.06.2024
Antrag Ortsbeirat
Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
Details im PARLIS OF_639-11_202424.06.2024
Anregung Ortsbeirat
Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
Details im PARLIS OM_5644_202402.06.2025
Stellungnahme des Magistrats
Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
Details im PARLIS ST_863_2025S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 24.06.2024, OM 5644 entstanden aus Vorlage: OF 639/11 vom 01.06.2024
Betreff: Mobile Komposttoiletten für den Spielplatz in der Konstanzer Straße
Der Magistrat wird gebeten, auf dem Kinderspielplatz in der Konstanzer Straße in Fechenheim-Süd zwei mobile barrierefreie Komposttoiletten aufzustellen. Quelle: Norschter News 2021; Komposttoilette für Kinderspielplatz Begründung:
Der neu gestaltete Kinderspielplatz wird sehr gut angenommen und ist hoch frequentiert. Die dort noch vorhandene Toilettenanlage ist jedoch in einem derart desolaten Zustand, dass sie nicht nutzbar ist. Es fehlen dringend Toiletten, da Eltern und Kinder sonst gezwungen sind, ihre Notdurft in den umliegenden Grünbereichen zu verrichten. In einer der vergangenen Ortsbeiratssitzungen wurde bereits auf diesen Zustand und die daraus resultierende Geruchsentwicklung für die angrenzenden Anwohner hingewiesen. Dieser Zustand ist untragbar und sollte schnellstens mithilfe mobiler Toiletten behoben werden, bis das stationäre Toilettenhäuschen saniert und wieder funktional ist. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 11dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 02.06.2025, ST 863
Beratung im Ortsbeirat: 11
Beratungsergebnisse:
33. Sitzung des OBR 11 am 28.10.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 11 am 25.11.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 11 am 13.01.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 11 am 10.02.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 11 am 17.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 11 am 28.04.2025, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 11 am 19.05.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme