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Abschalten von Dieselgeneratoren bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen bei vorhandener Strominfrastruktur

Lesezeit: 5 Minuten

Bisheriger Verlauf

11.06.2024

Antrag Ortsbeirat

Abschalten von Dieselgeneratoren bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen bei vorhandener Strominfrastruktur

Details im PARLIS OF_1319-1_2024
02.07.2024

Anregung Ortsbeirat

Abschalten von Dieselgeneratoren bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen bei vorhandener Strominfrastruktur

Details im PARLIS OM_5748_2024
16.05.2025

Stellungnahme des Magistrats

Abschalten von Dieselgeneratoren bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen bei vorhandener Strominfrastruktur

Details im PARLIS ST_814_2025
Reflexions-Analyse
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 02.07.2024, OM 5748 entstanden aus Vorlage: OF 1319/1 vom 11.06.2024

Betreff: Abschalten von Dieselgeneratoren bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen bei vorhandener Strominfrastruktur
Der Magistrat wird gebeten, die Nutzung von Dieselgeneratoren bei Verkaufsveranstaltungen, Flohmärkten und Festen auf öffentlichen Flächen zu untersagen, sofern Elektranten oder andere Stromanschlüsse bereits am Veranstaltungsort vorhanden sind. Diese Regelung soll schnellstmöglich in die städtischen Satzungen aufgenommen werden.

Begründung:

Die Nutzung von Dieselgeneratoren zum Beispiel auf dem Platz an der Konstablerwache, insbesondere während der regelmäßig stattfindenden Trödelmärkte, führt zu erheblichen Umwelt- und Gesundheitsbelastungen. Dieselgeneratoren, die häufig vor dem Bienenkorbhaus aufgestellt werden, sind laut, setzen schädliche Emissionen frei und sind angesichts der verfügbaren, überwiegend regenerativ erzeugten Stromversorgung aus dem Netz nicht mehr zeitgemäß. Die Abschaffung solcher Praktiken würde nicht nur die Luftqualität verbessern, sondern auch die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger sowie die Attraktivität der Veranstaltungsorte erhöhen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 16.05.2025, ST 814
Beratung im Ortsbeirat: 1

Beratungsergebnisse:

33. Sitzung des OBR 1 am 29.10.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 34. Sitzung des OBR 1 am 03.12.2024, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 1 am 21.01.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 36. Sitzung des OBR 1 am 18.02.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 37. Sitzung des OBR 1 am 18.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 1 am 29.04.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme