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Schulwegsicherung durch Zebrastreifen an der Kreuzung Inheidener Straße/Löwengasse

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

11.10.2024

Antrag Ortsbeirat

Schulwegsicherung durch Zebrastreifen an der Kreuzung Inheidener Straße/Löwengasse

Details im PARLIS OF_442-4_2024
29.10.2024

Anregung Ortsbeirat

Schulwegsicherung durch Zebrastreifen an der Kreuzung Inheidener Straße/Löwengasse

Details im PARLIS OM_6020_2024
17.03.2025

Stellungnahme des Magistrats

Schulwegsicherung durch Zebrastreifen an der Kreuzung Inheidener Straße/Löwengasse

Details im PARLIS ST_363_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 29.10.2024, OM 6020 entstanden aus Vorlage: OF 442/4 vom 11.10.2024

Betreff: Schulwegsicherung durch Zebrastreifen an der Kreuzung Inheidener Straße/Löwengasse
Der Magistrat wird gebeten, im Kreuzungsbereich Inheidener Straße/Löwengasse einen Zebrastreifen zum Zweck der Schulwegsicherung der Kirchnerschule zu installieren.

Begründung:

Der Schulwegplan der Stadt Frankfurt am Main empfiehlt Schüler:innen der Kirchnerschule an zwei Punkten in der Löwengasse die Querung der Inheidener Straße (siehe nachstehender Screenshot). Hier wird der Ortsbeirat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Querung aufgrund eines fehlenden Zebrastreifens nicht sicher sei. Die Inheidener Straße und die Löwengasse sind zwar Bestandteil einer Tempo-30-Zone, insbesondere die Inheidener Straße ist jedoch stark frequentiert, u. a. durch Linienbusverkehr. Ein Zebrastreifen könnte den Verkehr in der Inheidener Straße verlangsamen und Kindern einen sichereren Schulweg ermöglichen. Quelle: Schulwegpläne | Stadt Frankfurt am Main Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 4dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2025, ST 363
Beratung im Ortsbeirat: 4

Beratungsergebnisse:

37. Sitzung des OBR 4 am 25.03.2025, TO I, TOP 7 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme