Sicherung der Feuerwehrzufahrt Gutzkowstraße 29
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Bisheriger Verlauf
28.07.2024
29.11.2024
14.04.2025
Ortsbeirat Magistratsvorlage
Sicherung der Feuerwehrzufahrt Gutzkowstraße 29
Details im PARLIS OM_6181_2024Stellungnahme des Magistrats
Sicherung der Feuerwehrzufahrt Gutzkowstraße 29
Details im PARLIS ST_624_202528.07.2024
29.11.2024
14.04.2025
Stellungnahme des Magistrats
Sicherung der Feuerwehrzufahrt Gutzkowstraße 29
Details im PARLIS ST_624_2025S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 29.11.2024, OM 6181 entstanden aus Vorlage: OF 1272/5 vom 28.07.2024
Betreff: Sicherung der Feuerwehrzufahrt Gutzkowstraße 29
Der Magistrat wird gebeten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Feuerwehrzufahrt in der Gutzkowstraße 29 dauerhaft freizuhalten und die uneingeschränkte Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Durch die Maßnahmen darf sich die Anzahl der Parkplätze nicht verringern. Begründung:
Anwohner der Gutzkowstraße 29 haben mehrfach darauf hingewiesen, dass die dortige Feuerwehrzufahrt wiederholt durch parkende Fahrzeuge blockiert wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Feuerwehrzufahrten ausdrücklich untersagt, da hierdurch im Ernstfall die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge behindert oder verhindert werden kann. Eine solche Blockade stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, sondern gefährdet im Ernstfall Menschenleben und Sachwerte. Um die Sicherheit aller Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten, sollen Maßnahmen zur Einhaltung der Regelungen zur freien Zufahrt umgesetzt werden, z. B. könnte auf der Sperrfläche ein Poller installiert werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 14.04.2025, ST 624
Beratung im Ortsbeirat: 5
Beratungsergebnisse:
37. Sitzung des OBR 5 am 21.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme