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Keine aktive Ableitung von Verkehrsströmen von der Kennedyallee nach Niederrad bei Veranstaltungen im Deutsche Bank Park

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

15.11.2024

Antrag Ortsbeirat

Keine aktive Ableitung von Verkehrsströmen von der Kennedyallee nach Niederrad bei Veranstaltungen im Deutsche Bank Park

Details im PARLIS OF_1281-5_2024
29.11.2024

Anregung Ortsbeirat

Keine aktive Ableitung von Verkehrsströmen von der Kennedyallee nach Niederrad bei Veranstaltungen im Deutsche Bank Park

Details im PARLIS OM_6199_2024
28.03.2025

Stellungnahme des Magistrats

Keine aktive Ableitung von Verkehrsströmen von der Kennedyallee nach Niederrad bei Veranstaltungen im Deutsche Bank Park

Details im PARLIS ST_515_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 29.11.2024, OM 6199 entstanden aus Vorlage: OF 1281/5 vom 15.11.2024

Betreff: Keine aktive Ableitung von Verkehrsströmen von der Kennedyallee nach Niederrad bei Veranstaltungen im Deutsche Bank Park
Der Magistrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass es bei Veranstaltungen im Deutsche Bank Park seitens der Verkehrswacht keine aktive Ableitung der Verkehrsströme von der Kennedyallee vor der Aral-Tankstelle nach Niederrad hin ein gibt. Es gibt in Niederrad keinen verfügbaren Parkraum für Besucher:innen des Deutsche Bank Parks.

Begründung:

Aus der Niederräder Bevölkerung gibt es Hinweise, dass bei Veranstaltungen im Deutsche Bank Park Verkehrsströme von der Kennedyallee vor der Aral-Tankstelle nach Niederrad hinein abgeleitet wurden. Dies sei durch die Verkehrswacht erfolgt. Solche Ableitungen von offizieller Stelle sind absolut nicht nachvollziehbar. Der Stadtteil Niederrad platzt bei Veranstaltungen im Stadion aus allen Nähten und es gibt Verkehrschaos. Aktives Ableiten von Verkehrsströmen in den Stadtteil hinein ist absolut nicht nachvollziehbar und muss eingestellt werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 5dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 28.03.2025, ST 515
Beratung im Ortsbeirat: 5

Beratungsergebnisse:

37. Sitzung des OBR 5 am 21.03.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32-1