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Gewerbegebiet August-Schanz-Straße

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

17.10.2023

Anregung Ortsbeirat

Gewerbegebiet August-Schanz-Straße

Details im PARLIS OM_4625_2023
09.09.2024

Stellungnahme des Magistrats

Gewerbegebiet August-Schanz-Straße

Details im PARLIS ST_1620_2024
14.12.2024

Antrag Ortsbeirat

Gewerbegebiet August-Schanz-Straße

Details im PARLIS OF_956-10_2024
11.02.2025

Anregung Ortsbeirat

Gewerbegebiet August-Schanz-Straße

Details im PARLIS OM_6473_2025

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 11.02.2025, OM 6473 entstanden aus Vorlage: OF 956/10 vom 14.12.2024

Betreff: Gewerbegebiet August-Schanz-Straße
Vorgang: OM 4625/23 OBR 10; ST 1620/24 Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob, und wenn ja, welche Prüfungsergebnisse gemäß der recht späten Stellungnahme des Magistrats vom 09.09.2024, ST 1620, nunmehr Erkenntnisse bezüglich der folgenden entsprechenden Punkte ergeben haben: 1. "Mögliche Optimierungsmaßnahmen der verkehrlichen Erreichbarkeit für Lkw müssen zwischen den zuständigen Stellen noch erörtert werden." 2. "Mögliche Optimierungsmaßnahmen zur Minderung des Parkdrucks müssen zwischen den zuständigen Stellen noch erörtert werden." Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10

dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 17.10.2023, OM 4625
Stellungnahme des Magistrats vom 09.09.2024, ST 1620
Beratung im Ortsbeirat: 10

Beratungsergebnisse:

40. Sitzung des OBR 10 am 17.06.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 41. Sitzung des OBR 10 am 02.09.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme