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Aktueller Stand der Schulwegsicherung durch Zebrastreifen in der Wöllstädter Straße

Lesezeit: 2 Minuten

Bisheriger Verlauf

28.05.2024

Anregung Ortsbeirat

Schulwegsicherung durch Zebrastreifen in der Wöllstädter Straße

Details im PARLIS OM_5505_2024
03.02.2025

Antrag Ortsbeirat

Aktueller Stand der Schulwegsicherung durch Zebrastreifen in der Wöllstädter Straße

Details im PARLIS OF_469-4_2025
18.02.2025

Anregung Ortsbeirat

Aktueller Stand der Schulwegsicherung durch Zebrastreifen in der Wöllstädter Straße

Details im PARLIS OM_6517_2025
Reflexions-Analyse
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 18.02.2025, OM 6517 entstanden aus Vorlage: OF 469/4 vom 03.02.2025

Betreff: Aktueller Stand der Schulwegsicherung durch Zebrastreifen in der Wöllstädter Straße
Vorgang: OM 5505/24 OBR 4 Der Magistrat wird gebeten, zeitnah Auskunft zur Vorlage vom 28.05.2024, OM 5505, zu geben, ob und wann in der Wöllstädter Straße im Kreuzungsbereich Ilbenstädter Straße ein Zebrastreifen zum Zweck der Schulwegsicherung der Kirchnerschule installiert werden kann.

Begründung:

Die Schüler:innen der Kirchnerschule benötigen dringend einen Zebrastreifen für eine sichere Querung der Wöllstädter Straße. Der Schulwegplan der Stadt Frankfurt am Main gibt an zwei Punkten die Querung der Wöllstädter Straße (siehe Screenshot) vor. Ohne Zebrastreifen jedoch ist dies trotz Tempo-30-Zone für die Grundschüler:innen nur unter erschwerten und teils gefährlichen Umständen aufgrund hoher Parkdichte und hohem Verkehrsaufkommen möglich. Der Ortsbeirat wird nach wie vor gebeten, durch Installation eines Zebrastreifens die Gestaltung eines sicheren Schulwegs zu unterstützen. Quelle: Schulwegpläne | Stadt Frankfurt am Main Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 4

dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.05.2024, OM 5505
Beratung im Ortsbeirat: 4

Beratungsergebnisse:

40. Sitzung des OBR 4 am 24.06.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme