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Digitalisierung der Frankfurter Schulen

Lesezeit: 10 Minuten
Partei(en):

S A C H S T A N D :

Anregung an den Magistrat vom 12.01.2021, OM 7032 entstanden aus Vorlage: OF 1539/1 vom 14.12.2020 Betreff: Digitalisierung der Frankfurter Schulen Der Magistrat wird gebeten, das Stadtschulamt anzuweisen, alle Schulen der Stadt auf die Möglichkeit des Abschlusses eines Telekom@School-Anschlusses hinzuweisen, um den Schulen schnellstmöglich einen DSL-Zugang zu ermöglichen. Sichergestellt werden sollte dabei, dass vom Stadtschulamt keinerlei Nutzungsbeschränkungen verfügt werden und der Anschluss auch dann noch Bestand haben darf, wenn die Schulen seitens der Stadt mit WLAN ausgestattet wurden. Zur Verfahrensvereinfachung verzichtet die Stadt darauf, beim Staatlichen Schulamt eine Einzelfallprüfung in Form einer schulfachlichen Stellungnahme zu erbitten. Des Weiteren werden die für die jeweiligen Schulen zuständigen Sachbearbeiterinnen und -bearbeiter angewiesen, die Zustimmung durch Stempel und Unterschrift auf dem Antragsformular der Telekom unverzüglich zu erteilen. Des Weiteren wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. ob und auf welcher Grundlage die Schulleiterinnen und Schulleiter der Frankfurter Schulen für die Ausstattung ihrer Schulen mit WLAN und schnellem Internet bisher tatsächlich eine sogenannte "pädagogische Begründung" schreiben und mittels des Staatlichen Schulamts beim Stadtschulamt einreichen müssen und diese Standardausstattung einer jeden Schule im 21. Jahrhundert somit faktisch noch als "Sonderbedarf" behandelt wird. Wenn die Prüfung dies bestätigt, wird um entsprechende Überarbeitung der zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften gebeten, mit dem Ziel, solche grundlegenden und selbstverständlichen technischen Ausstattungsmerkmale einer Schule zukünftig nicht mehr begründen zu müssen; 2. ob die Einrichtung einer Taskforce "Digitalisierung der Frankfurter Schulen" mit Vertretern des Schulamtes und Praktikern aus den Frankfurter Schulen (interessierte Schulleiterinnen und Schulleiter, aber auch entsprechend technikaffine Lehrkräfte) ein sinnvoller Ansatz sein kann, die Umsetzungsgeschwindigkeit und Effizienz der beschlossenen Maßnahmen an den Frankfurter Schulen zu erhöhen. Bei positivem Prüfungsergebnis wird um entsprechende Umsetzung gebeten; 3. ob es Schulleiterinnen und Schulleitern untersagt ist, Eigeninitiativen von Eltern, Fördervereinen, Privatpersonen etc. zwecks Anschaffung von WLAN-Routern und/oder -Cubes zu unterstützen, was faktisch eine schnelle Ausstattung der Schulen mit WLAN verhindert; 4. ob die vom Stadtschulamt an die Schulen herausgegebenen Schülerlaptops prinzipiell ohne Betriebssystem/-software ausgeliefert wurden und somit die Schulleiterinnen und Schulleiter zunächst für die Einrichtung der Laptops vor Übergabe an die Schülerinnen und Schüler zuständig waren. Bei positivem Prüfungsergebnis und einer solchen Verantwortungsübergabe an die Schulen wird um die Einrichtung einer speziellen IT-Fachkraft an jeder Schule gebeten, die für Wartung und Instandhaltung der Geräte zuständig ist, da dies nicht neben dem eigentlichen Kerngeschäft des Unterrichts zu leisten ist.

Begründung:

Die genannten Punkte bzw. Fragen sind das Ergebnis einer Vielzahl von Gesprächen verschiedener Ortsbeiratsmitglieder mit Schulleitungen und Schulelternbeiräten in ganz Frankfurt. Vor allem ein WLAN-Zugang ist unverzichtbare Grundlage für die Durchführung qualitativ hochwertigen Unterrichts und die Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit in den Einzelschulen gerade in herausfordernden Zeiten wie diesen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 04.11.2022, ST 2595 Beratung im Ortsbeirat: 1

Beratungsergebnisse:

2. Sitzung des OBR 1 am 01.06.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 3. Sitzung des OBR 1 am 29.06.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 4. Sitzung des OBR 1 am 07.09.2021, TO I, TOP 6 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 5. Sitzung des OBR 1 am 26.10.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 6. Sitzung des OBR 1 am 23.11.2021, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 7. Sitzung des OBR 1 am 11.01.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 8. Sitzung des OBR 1 am 08.02.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 9. Sitzung des OBR 1 am 15.03.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 10. Sitzung des OBR 1 am 26.04.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 11. Sitzung des OBR 1 am 24.05.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 12. Sitzung des OBR 1 am 28.06.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 13. Sitzung des OBR 1 am 06.09.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 14. Sitzung des OBR 1 am 04.10.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 15. Sitzung des OBR 1 am 01.11.2022, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme