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Vorlagentyp: OA ID: OA_541_2025 Erstellt: 20.03.2025 Aktualisiert: 24.09.2025

Parser Lab: Schutz vor Passivrauchen in Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude und an Haltestellen

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
✅ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ✅ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :   Anregung vom
 20.03.2025, OA 541 entstanden aus Vorlage: 
            OF 967/9 vom
 04.03.2025   Betreff:  Schutz vor Passivrauchen in
 Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude und an Haltestellen  Vorgang:
  F 2602/24 Zwischenbescheid des Magistrats vom
 30.07.2025      Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
  Der Magistrat wird beauftragt,    1. die rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung eines
 Rauchverbots im Fünf-Meter-Umkreis um die Eingangsbereiche der öffentlichen
 Gebäude der Stadt Frankfurt am Main zu prüfen;   2. bei einem positiven Prüfergebnis ein solches
 Verbot auf Basis einer geeigneten Rechtsgrundlage umzusetzen, indem
 entsprechende Beschlussvorlagen erarbeitet und vorgelegt werden;   3. die bereits heute verpflichtende Ausweisung des
 bestehenden Rauchverbots in den Innenräumen gemäß des Hessischen
 Nichtraucherschutzgesetzes in den Eingangsbereichen aller öffentlichen Gebäude
 der Stadt Frankfurt zu überprüfen und bei deren Fehlen zeitnah anzubringen;
  4. alle Aschenbecher, die bisher im Umkreis von fünf
 Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude stehen, entsprechend zu
 versetzen;   5. auf die VGF einzuwirken, damit
 deutlich sichtbare Hinweise auf das bestehende und bei Nichtbeachtung mit einer
 Vertragsstrafe von 15 Euro belegbare Rauchverbot nach
 § 3 Absatz 2 Ziffer 7 der Gemeinsamen
 Beförderungsbedingungen des RMV an allen Haltestellen angebracht werden;
  6. ü ber den Stand der Umsetzung
 dieser Maßnahmen ein Jahr nach Beschluss zu berichten.     Begründung: Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den
 EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche
 auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt
 unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche
 Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab.   Andere europäische Städte und Länder setzen bereits
 entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025
 ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in
 Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen
 gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude,
 auf Sportplätzen und in Zoos verbieten.   Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher
 Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während
 das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher
 Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die
 Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch
 keine Regelung.  
Das Hessische
 Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im
 Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar
 ist:   "§ 1 (1) Das Rauchen
 einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern
 ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen   1. von Behörden und sonstigen öffentlichen
 Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und
 Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
 juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
 ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ...   § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im
 Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar
 hinzuweisen."   Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen
 für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich
 hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt
 bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen
 öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte
 Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher
 sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und
 störenden Passivrauch ausgesetzt.   Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im
 Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf
 wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.
 Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung
 noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte
 absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für
 rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen
 Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein.   Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen
 Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder
 Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um
 Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon
 wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive
 Maßnahme.   Ein weiteres, ähnliches Problem
 besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark
 frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.
 Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich
 konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an
 klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen
 Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der
 Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats
 auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt.   § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV
 lautet:   "§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei
 Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,
 wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die
 Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals
 ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht
 gestattet:   ...   7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den
 Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ..."   Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit
 Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies
 eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.
 Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste
 verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen
 Nahverkehr leisten.   Die vorgeschlagene Regelung trägt zum
 Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen
 EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für
 alle Bürgerinnen und Bürger machen.     Antragstellender Ortsbeirat:
             Ortsbeirat 9
   Vertraulichkeit: Nein   dazugehörende Vorlage: 
            Frage vom
 04.07.2024, F 2602
  Zuständige Ausschüsse: 
            Ausschuss für
 Personal, Sicherheit und Digitalisierung 
            Ausschuss für
 Planen, Wohnen und Städtebau 
            Ausschuss für
 Soziales und Gesundheit   Versandpaket: 26.03.2025     Beratungsergebnisse:  35. Sitzung des
 Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 24.04.2025, TO I, TOP 24
     
 
                  Beschluss:    nicht   auf TO   
   Die Vorlage OA 541 wird dem   Magistrat zur Prüfung
 und Berichterstattung überwiesen.   (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
        Abstimmung:    
  GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen   CDU und BFF-BIG (=
 vereinfachtes Verfahren), Linke und FRAKTION (= Annahme)   sowie AfD (=
 Ablehnung)        Sonstige
 Voten/Protokollerklärung:   ÖkoLinX-ELF (= Annahme)  
  35. Sitzung des
 Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 29.04.2025, TO I, TOP
 40                           Beschluss:    nicht   auf TO   
   Die Vorlage OA 541 wird dem   Magistrat zur Prüfung
 und Berichterstattung überwiesen.   (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
        Abstimmung:    
  GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen   CDU (= vereinfachtes
 Verfahren), Linke, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme)   sowie AfD (=
 Ablehnung)        Sonstige
 Voten/Protokollerklärung:   BFF-BIG (= vereinfachtes Verfahren)
 Gartenpartei (= Prüfung und Berichterstattung)    Stadtv. Yilmaz (=
 Ablehnung)     35. Sitzung des
 Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 05.05.2025, TO
 I, TOP 25                           Beschluss:    nicht   auf TO   
   Die Vorlage OA 541 wird dem   Magistrat zur Prüfung
 und Berichterstattung überwiesen.   (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
        Abstimmung:    
  GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen   CDU und BFF-BIG (=
 vereinfachtes Verfahren) und Linke (= Annahme) sowie AfD   und FRAKTION (=
 Ablehnung)        Sonstige
 Voten/Protokollerklärung:   ÖkoLinX-ELF (= Annahme)    Stadtv.
 Bäppler-Wolf (= Ablehnung)     38. Sitzung des
 Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 15.09.2025, TO
 I, TOP 3                           Beschluss:    nicht   auf TO   
   Der Magistrat wird aufgefordert,   den Bericht zur
 Vorlage OA 541 spätestens in zwei Monaten vorzulegen.   (Ermächtigung gemäß
 § 12 GOS)         Abstimmung: 
     GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP,   BFF-BIG, AfD, Volt und
 ÖkoLinX-ELF      Beschlussausfertigung(en):  §
 6054, 35. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und
 Digitalisierung vom 05.05.2025 § 6552, 38. Sitzung
 des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung vom 15.09.2025

Regex Feld-Check

  • Betreff Passt zum Original
  • Vorgang Fehlt
  • Beschlussvorschlag Fehlt
  • Begründung Passt zum Original
  • Anlagen Fehlt
  • Beratungsergebnisse Fehlt

Betreff

Schutz vor Passivrauchen in Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude und an Haltestellen

Begründung

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab. Andere europäische Städte und Länder setzen bereits entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025 ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude, auf Sportplätzen und in Zoos verbieten. Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch keine Regelung. Das Hessische Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar ist: "§ 1 (1) Das Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen." Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien. Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird. Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV lautet: "§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ..." Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter. Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für alle Bürgerinnen und Bürger machen.
Vollständige Regex-Ausgabe (JSON)
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Während\n das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher\n Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch\n keine Regelung. \nDas Hessische\n Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im\n Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar\n ist: \"§ 1 (1) Das Rauchen\n einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern\n ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen\n Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und\n Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden\n juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen\n ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im\n Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar\n hinzuweisen.\" Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen\n für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich\n hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt\n bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen\n öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte\n Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher\n sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und\n störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im\n Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf\n wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.\n Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung\n noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte\n absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für\n rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen\n Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen\n Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder\n Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon\n wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive\n Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem\n besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark\n frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.\n Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich\n konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an\n klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen\n Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der\n Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats\n auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV\n lautet: \"§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei\n Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,\n wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die\n Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals\n ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht\n gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den\n Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ...\" Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit\n Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies\n eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.\n Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste\n verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen\n Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum\n Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen\n EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für\n alle Bürgerinnen und Bürger machen.",
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Begründung: Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den\n EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche\n auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt\n unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche\n Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab. Andere europäische Städte und Länder setzen bereits\n entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025\n ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in\n Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen\n gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude,\n auf Sportplätzen und in Zoos verbieten. Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher\n Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während\n das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher\n Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch\n keine Regelung. \nDas Hessische\n Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im\n Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar\n ist: \"§ 1 (1) Das Rauchen\n einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern\n ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen\n Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und\n Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden\n juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen\n ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im\n Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar\n hinzuweisen.\" Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen\n für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich\n hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt\n bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen\n öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte\n Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher\n sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und\n störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im\n Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf\n wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.\n Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung\n noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte\n absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für\n rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen\n Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen\n Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder\n Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon\n wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive\n Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem\n besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark\n frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.\n Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich\n konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an\n klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen\n Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der\n Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats\n auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV\n lautet: \"§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei\n Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,\n wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die\n Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals\n ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht\n gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den\n Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ...\" Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit\n Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies\n eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.\n Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste\n verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen\n Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum\n Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen\n EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für\n alle Bürgerinnen und Bürger machen. Antragstellender Ortsbeirat:\n Ortsbeirat 9\n Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: \n Frage vom\n 04.07.2024, F 2602\n Zuständige Ausschüsse: \n Ausschuss für\n Personal, Sicherheit und Digitalisierung \n Ausschuss für\n Planen, Wohnen und Städtebau \n Ausschuss für\n Soziales und Gesundheit Versandpaket: 26.03.2025 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des\n Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 24.04.2025, TO I, TOP 24\n\n Beschluss: nicht auf TO \n Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung\n und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)\n Abstimmung: \n GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (=\n vereinfachtes Verfahren), Linke und FRAKTION (= Annahme) sowie AfD (=\n Ablehnung) Sonstige\n Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Annahme) \n 35. Sitzung des\n Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 29.04.2025, TO I, TOP\n 40 Beschluss: nicht auf TO \n Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung\n und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)\n Abstimmung: \n GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= vereinfachtes\n Verfahren), Linke, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme) sowie AfD (=\n Ablehnung) Sonstige\n Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= vereinfachtes Verfahren)\n Gartenpartei (= Prüfung und Berichterstattung) Stadtv. Yilmaz (=\n Ablehnung) 35. Sitzung des\n Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 05.05.2025, TO\n I, TOP 25 Beschluss: nicht auf TO \n Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung\n und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)\n Abstimmung: \n GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (=\n vereinfachtes Verfahren) und Linke (= Annahme) sowie AfD und FRAKTION (=\n Ablehnung) Sonstige\n Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Annahme) Stadtv.\n Bäppler-Wolf (= Ablehnung) 38. Sitzung des\n Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 15.09.2025, TO\n I, TOP 3 Beschluss: nicht auf TO \n Der Magistrat wird aufgefordert, den Bericht zur\n Vorlage OA 541 spätestens in zwei Monaten vorzulegen. (Ermächtigung gemäß\n § 12 GOS) Abstimmung: \n GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und\n ÖkoLinX-ELF Beschlussausfertigung(en): §\n 6054, 35. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und\n Digitalisierung vom 05.05.2025 § 6552, 38. Sitzung\n des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung vom 15.09.2025",
  "request_text": "Der Magistrat wird beauftragt, 1. die rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung eines\n Rauchverbots im Fünf-Meter-Umkreis um die Eingangsbereiche der öffentlichen\n Gebäude der Stadt Frankfurt am Main zu prüfen; 2. bei einem positiven Prüfergebnis ein solches\n Verbot auf Basis einer geeigneten Rechtsgrundlage umzusetzen, indem\n entsprechende Beschlussvorlagen erarbeitet und vorgelegt werden; 3. die bereits heute verpflichtende Ausweisung des\n bestehenden Rauchverbots in den Innenräumen gemäß des Hessischen\n Nichtraucherschutzgesetzes in den Eingangsbereichen aller öffentlichen Gebäude\n der Stadt Frankfurt zu überprüfen und bei deren Fehlen zeitnah anzubringen;\n 4. alle Aschenbecher, die bisher im Umkreis von fünf\n Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude stehen, entsprechend zu\n versetzen; 5. auf die VGF einzuwirken, damit\n deutlich sichtbare Hinweise auf das bestehende und bei Nichtbeachtung mit einer\n Vertragsstrafe von 15 Euro belegbare Rauchverbot nach\n § 3 Absatz 2 Ziffer 7 der Gemeinsamen\n Beförderungsbedingungen des RMV an allen Haltestellen angebracht werden;\n 6. ü ber den Stand der Umsetzung\n dieser Maßnahmen ein Jahr nach Beschluss zu berichten.",
  "anregung_date": "2025-03-20",
  "entstanden_aus": "OF 967/9 vom\n 04.03.2025",
  "dazugehoerige_vorlage": "Frage vom\n 04.07.2024, F 2602",
  "zustaendige_ausschuesse": "Ausschuss für\n Personal, Sicherheit und Digitalisierung \n Ausschuss für\n Planen, Wohnen und Städtebau \n Ausschuss für\n Soziales und Gesundheit",
  "antragstellender_ortsbeirat": "Ortsbeirat 9"
}
                    
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