S A C H S T A N D : Anregung vom
20.03.2025, OA 541 entstanden aus Vorlage:
OF 967/9 vom
04.03.2025 Betreff: Schutz vor Passivrauchen in
Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude und an Haltestellen Vorgang:
F 2602/24 Zwischenbescheid des Magistrats vom
30.07.2025 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, 1. die rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung eines
Rauchverbots im Fünf-Meter-Umkreis um die Eingangsbereiche der öffentlichen
Gebäude der Stadt Frankfurt am Main zu prüfen; 2. bei einem positiven Prüfergebnis ein solches
Verbot auf Basis einer geeigneten Rechtsgrundlage umzusetzen, indem
entsprechende Beschlussvorlagen erarbeitet und vorgelegt werden; 3. die bereits heute verpflichtende Ausweisung des
bestehenden Rauchverbots in den Innenräumen gemäß des Hessischen
Nichtraucherschutzgesetzes in den Eingangsbereichen aller öffentlichen Gebäude
der Stadt Frankfurt zu überprüfen und bei deren Fehlen zeitnah anzubringen;
4. alle Aschenbecher, die bisher im Umkreis von fünf
Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude stehen, entsprechend zu
versetzen; 5. auf die VGF einzuwirken, damit
deutlich sichtbare Hinweise auf das bestehende und bei Nichtbeachtung mit einer
Vertragsstrafe von 15 Euro belegbare Rauchverbot nach
§ 3 Absatz 2 Ziffer 7 der Gemeinsamen
Beförderungsbedingungen des RMV an allen Haltestellen angebracht werden;
6. ü ber den Stand der Umsetzung
dieser Maßnahmen ein Jahr nach Beschluss zu berichten. Begründung: Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den
EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche
auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt
unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche
Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab. Andere europäische Städte und Länder setzen bereits
entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025
ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in
Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen
gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude,
auf Sportplätzen und in Zoos verbieten. Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher
Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während
das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher
Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die
Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch
keine Regelung.
Das Hessische
Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im
Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar
ist: "§ 1 (1) Das Rauchen
einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern
ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und
Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im
Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar
hinzuweisen." Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen
für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich
hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt
bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen
öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte
Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher
sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und
störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im
Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.
Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung
noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte
absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für
rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen
Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen
Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder
Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um
Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon
wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive
Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem
besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark
frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.
Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich
konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an
klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen
Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der
Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats
auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV
lautet: "§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei
Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,
wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die
Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals
ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht
gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den
Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ..." Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit
Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies
eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.
Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste
verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen
Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum
Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen
EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für
alle Bürgerinnen und Bürger machen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Frage vom
04.07.2024, F 2602
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Personal, Sicherheit und Digitalisierung
Ausschuss für
Planen, Wohnen und Städtebau
Ausschuss für
Soziales und Gesundheit Versandpaket: 26.03.2025 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des
Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 24.04.2025, TO I, TOP 24
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung
und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (=
vereinfachtes Verfahren), Linke und FRAKTION (= Annahme) sowie AfD (=
Ablehnung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Annahme)
35. Sitzung des
Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 29.04.2025, TO I, TOP
40 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung
und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= vereinfachtes
Verfahren), Linke, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme) sowie AfD (=
Ablehnung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= vereinfachtes Verfahren)
Gartenpartei (= Prüfung und Berichterstattung) Stadtv. Yilmaz (=
Ablehnung) 35. Sitzung des
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 05.05.2025, TO
I, TOP 25 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung
und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)
Abstimmung:
GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (=
vereinfachtes Verfahren) und Linke (= Annahme) sowie AfD und FRAKTION (=
Ablehnung) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Annahme) Stadtv.
Bäppler-Wolf (= Ablehnung) 38. Sitzung des
Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 15.09.2025, TO
I, TOP 3 Beschluss: nicht auf TO
Der Magistrat wird aufgefordert, den Bericht zur
Vorlage OA 541 spätestens in zwei Monaten vorzulegen. (Ermächtigung gemäß
§ 12 GOS) Abstimmung:
GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und
ÖkoLinX-ELF Beschlussausfertigung(en): §
6054, 35. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und
Digitalisierung vom 05.05.2025 § 6552, 38. Sitzung
des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung vom 15.09.2025
Vorlagentyp: OA
ID: OA_541_2025
Erstellt: 20.03.2025
Aktualisiert: 24.09.2025
Parser Lab: Schutz vor Passivrauchen in Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude und an Haltestellen
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Originaltext (PARLIS)
Quelle ✅ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ✅ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
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- Betreff Passt zum Original
- Vorgang Fehlt
- Beschlussvorschlag Fehlt
- Begründung Passt zum Original
- Anlagen Fehlt
- Beratungsergebnisse Fehlt
Betreff
Schutz vor Passivrauchen in
Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude und an Haltestellen
Begründung
Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den
EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche
auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt
unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche
Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab. Andere europäische Städte und Länder setzen bereits
entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025
ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in
Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen
gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude,
auf Sportplätzen und in Zoos verbieten. Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher
Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während
das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher
Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die
Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch
keine Regelung.
Das Hessische
Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im
Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar
ist: "§ 1 (1) Das Rauchen
einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern
ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und
Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im
Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar
hinzuweisen." Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen
für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich
hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt
bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen
öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte
Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher
sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und
störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im
Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf
wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.
Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung
noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte
absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für
rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen
Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen
Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder
Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um
Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon
wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive
Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem
besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark
frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.
Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich
konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an
klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen
Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der
Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats
auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV
lautet: "§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei
Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,
wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die
Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals
ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht
gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den
Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ..." Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit
Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies
eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.
Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste
verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen
Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum
Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen
EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für
alle Bürgerinnen und Bürger machen.
Vollständige Regex-Ausgabe (JSON)
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"betreff": "Schutz vor Passivrauchen in\n Eingangsbereichen öffentlicher Gebäude und an Haltestellen",
"oa_number": "OA 541",
"begruendung": "Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den\n EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche\n auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt\n unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche\n Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab. Andere europäische Städte und Länder setzen bereits\n entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025\n ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in\n Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen\n gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude,\n auf Sportplätzen und in Zoos verbieten. Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher\n Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während\n das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher\n Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch\n keine Regelung. \nDas Hessische\n Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im\n Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar\n ist: \"§ 1 (1) Das Rauchen\n einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern\n ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen\n Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und\n Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden\n juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen\n ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im\n Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar\n hinzuweisen.\" Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen\n für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich\n hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt\n bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen\n öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte\n Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher\n sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und\n störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im\n Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf\n wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.\n Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung\n noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte\n absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für\n rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen\n Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen\n Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder\n Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon\n wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive\n Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem\n besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark\n frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.\n Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich\n konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an\n klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen\n Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der\n Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats\n auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV\n lautet: \"§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei\n Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,\n wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die\n Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals\n ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht\n gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den\n Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ...\" Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit\n Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies\n eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.\n Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste\n verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen\n Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum\n Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen\n EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für\n alle Bürgerinnen und Bürger machen.",
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Begründung: Die Europäische Kommission hat im Jahr 2024 den\n EU-Mitgliedstaaten empfohlen, Rauchverbote auf bestimmte Außenbereiche\n auszudehnen. Der Europäische Rat hat diese Empfehlung angenommen. Sie zielt\n unter anderem auf Nichtraucherzonen für Spielplätze, Schwimmbäder, öffentliche\n Gebäude sowie Bus- und Tramstationen ab. Andere europäische Städte und Länder setzen bereits\n entsprechende Regelungen um - so hat etwa Mailand zum 1. Januar 2025\n ein weitreichenderes Rauchverbot im öffentlichen Raum eingeführt und auch in\n Belgien sind seit diesem Jahr strikte Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen\n gültig, die das Rauchen z. B. im Zehn-Meter-Radius um öffentliche Gebäude,\n auf Sportplätzen und in Zoos verbieten. Rauchverbote vor Eingangsbereichen öffentlicher\n Gebäude sind bereits weltweit in vielen Ländern und Städten etabliert. Während\n das Hessische Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen innerhalb öffentlicher\n Gebäude und auf Spielplätzen bereits verbietet, gibt es für die\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude in Hessen und auch in Frankfurt noch\n keine Regelung. \nDas Hessische\n Nichtraucherschutzgesetz verlangt jedoch bereits heute eine Hinweispflicht im\n Eingangsbereich, deren konsequente Umsetzung in Frankfurt noch nicht erkennbar\n ist: \"§ 1 (1) Das Rauchen\n einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern\n ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen 1. von Behörden und sonstigen öffentlichen\n Stellen sowie von öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und\n Landkreise und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden\n juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen\n ungeachtet ihrer Rechtsform, sowie des Hessischen Landtags, ... § 3 (1) Auf das Rauchverbot ist im\n Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar\n hinzuweisen.\" Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen\n für den direkten Bereich um Rauchende im Außenbereich jedoch auf eine ähnlich\n hohe Belastung durch Passivrauch wie in Innenräumen hin. Da es in Frankfurt\n bislang nicht untersagt wird, halten sich Rauchende direkt vor den Eingängen\n öffentlicher Gebäude auf - oft sogar durch eingangsnah aufgestellte\n Aschenbecher dazu angeregt. Dadurch werden andere Besucherinnen und Besucher\n sowie Beschäftigte beim Betreten und Verlassen der Gebäude dem schädlichen und\n störenden Passivrauch ausgesetzt. Die vorgeschlagene Regelung eines Rauchverbots im\n Umkreis von fünf Metern um Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude basiert auf\n wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung von Tabakrauch im Freien.\n Studien belegen, dass schädliche Feinstaubkonzentrationen in dieser Entfernung\n noch deutlich messbar sind und erst in größerer Distanz auf unbedenkliche Werte\n absinken. Die Fünf-Meter-Zone entspricht dem internationalen Durchschnitt für\n rauchfreie Eingangsbereiche. Dieser Abstandswert bietet einen wirksamen\n Gesundheitsschutz, ohne übermäßig restriktiv zu sein. Der Magistrat sollte dazu prüfen, welche rechtlichen\n Mittel (wie etwa eine kommunale Satzung, straßenrechtliche Regelungen oder\n Hausrecht) am besten geeignet sind, um Rauchverbote im Fünf-Meter-Umkreis um\n Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude rechtssicher umzusetzen. Unabhängig davon\n wäre das Versetzen von bestehenden Aschenbechern eine einfache und effektive\n Maßnahme. Ein weiteres, ähnliches Problem\n besteht an den ÖPNV-Haltestellen in ganz Frankfurt, wobei dies an den stark\n frequentierten und beengten Stationen der A-Linie besonders deutlich wird.\n Während an Bahnhöfen der Deutschen Bahn der Nichtraucherschutz im Vergleich\n konsequent umgesetzt wird, fehlt es an den ÖPNV-Stationen im Stadtgebiet an\n klaren Hinweisen und Regelungen. Obwohl das Rauchverbot in den Gemeinsamen\n Beförderungsbedingungen des RMV bereits festgehalten ist, wird dies in der\n Praxis kaum kommuniziert und durchgesetzt, wie auch die Antwort des Magistrats\n auf die Frage F 2602 vom 04.07.2024 bestätigt. § 3 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RMV\n lautet: \"§ 3 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei\n Benutzung der Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten,\n wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die\n Rücksicht auf andere Personen erfordern. Den Anweisungen des Betriebspersonals\n ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es den Fahrgästen nicht\n gestattet: ... 7. in den Verkehrsmitteln gem. § 1 (1) sowie auf den\n Bahnsteigen, auch elektrische Zigaretten, zu rauchen, ...\" Für viele Fahrgäste, insbesondere Familien mit\n Kindern, ältere Menschen und Personen mit Atemwegserkrankungen, stellt dies\n eine erhebliche Belastung dar. Auch die Attraktivität des ÖPNV leidet darunter.\n Eine konsequente Beschilderung würde die Situation für alle Fahrgäste\n verbessern und einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im öffentlichen\n Nahverkehr leisten. Die vorgeschlagene Regelung trägt zum\n Gesundheitsschutz im öffentlichen Raum bei. Sie entspricht der aktuellen\n EU-Empfehlung und würde Frankfurt zu einer gesünderen, saubereren Stadt für\n alle Bürgerinnen und Bürger machen. Antragstellender Ortsbeirat:\n Ortsbeirat 9\n Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: \n Frage vom\n 04.07.2024, F 2602\n Zuständige Ausschüsse: \n Ausschuss für\n Personal, Sicherheit und Digitalisierung \n Ausschuss für\n Planen, Wohnen und Städtebau \n Ausschuss für\n Soziales und Gesundheit Versandpaket: 26.03.2025 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des\n Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 24.04.2025, TO I, TOP 24\n\n Beschluss: nicht auf TO \n Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung\n und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)\n Abstimmung: \n GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (=\n vereinfachtes Verfahren), Linke und FRAKTION (= Annahme) sowie AfD (=\n Ablehnung) Sonstige\n Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Annahme) \n 35. Sitzung des\n Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau am 29.04.2025, TO I, TOP\n 40 Beschluss: nicht auf TO \n Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung\n und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)\n Abstimmung: \n GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= vereinfachtes\n Verfahren), Linke, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Annahme) sowie AfD (=\n Ablehnung) Sonstige\n Voten/Protokollerklärung: BFF-BIG (= vereinfachtes Verfahren)\n Gartenpartei (= Prüfung und Berichterstattung) Stadtv. Yilmaz (=\n Ablehnung) 35. Sitzung des\n Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 05.05.2025, TO\n I, TOP 25 Beschluss: nicht auf TO \n Die Vorlage OA 541 wird dem Magistrat zur Prüfung\n und Berichterstattung überwiesen. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)\n Abstimmung: \n GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und BFF-BIG (=\n vereinfachtes Verfahren) und Linke (= Annahme) sowie AfD und FRAKTION (=\n Ablehnung) Sonstige\n Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Annahme) Stadtv.\n Bäppler-Wolf (= Ablehnung) 38. Sitzung des\n Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung am 15.09.2025, TO\n I, TOP 3 Beschluss: nicht auf TO \n Der Magistrat wird aufgefordert, den Bericht zur\n Vorlage OA 541 spätestens in zwei Monaten vorzulegen. (Ermächtigung gemäß\n § 12 GOS) Abstimmung: \n GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und\n ÖkoLinX-ELF Beschlussausfertigung(en): §\n 6054, 35. Sitzung des Ausschusses für Personal, Sicherheit und\n Digitalisierung vom 05.05.2025 § 6552, 38. Sitzung\n des Ausschusses für Personal, Sicherheit und Digitalisierung vom 15.09.2025",
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"anregung_date": "2025-03-20",
"entstanden_aus": "OF 967/9 vom\n 04.03.2025",
"dazugehoerige_vorlage": "Frage vom\n 04.07.2024, F 2602",
"zustaendige_ausschuesse": "Ausschuss für\n Personal, Sicherheit und Digitalisierung \n Ausschuss für\n Planen, Wohnen und Städtebau \n Ausschuss für\n Soziales und Gesundheit",
"antragstellender_ortsbeirat": "Ortsbeirat 9"
}
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Parser-Diagnostik
- Strukturierte Daten vorhanden
- Ja
- Regex Felder
- 11
- docETL Extraktion
- Fehlt
- docETL Entscheidungsschritte
- Fehlt
- docETL Markdown
- Fehlt
- Pflichtfelder Regex
- 1 Feld(er) fehlen