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Vorlagentyp: OM ID: OM_3539_2023 Erstellt: 14.02.2023 Aktualisiert: 10.09.2024

Parser Lab: Servicepunkt zur Bargeldversorgung in Nieder-Erlenbach

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
⛔️ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ⛔️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :
   Anregung an den Magistrat vom 14.02.2023, OM
 3539 entstanden aus Vorlage: 
            OF 111/13 vom
 31.01.2023   Betreff:  Servicepunkt zur Bargeldversorgung in
 Nieder-Erlenbach     Der Magistrat wird aufgefordert, seinen Einfluss auf
 die Aufsichtsgremien der Sparkasse Frankfurt und der Volksbank Frankfurt
 einzusetzen, um eine Bargeldversorgung im Stadtteil Nieder-Erlenbach auch nach
 der Schließung der Bankfilialen sicherzustellen. Hierzu sollten die
 ortsansässigen Sparkassen und Volksbanken aufgefordert werden, einen
 Servicepunkt mit Geldautomaten zur Bargeldversorgung einzurichten.    Begründung: Bargeld gehört wie Strom, Wasser und Telekomunikation
 mit zu den Grundbedürfnissen in unserer Gesellschaft. Gerade ältere Menschen
 oder solche mit geringem Einkommen verfügen nicht immer über Kreditkarten und
 wollen auch nicht bei jeder Bargeldabhebung gezwungen sein, für zehn Euro
 beim örtlichen Supermarkt einzukaufen. Sparkassen und Volksbanken sollen gerade
 eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Finanzdienstleistungen sicherstellen,
 und dazu gehört in jedem Fall auch die wohnortnahe Möglichkeit, sein Guthaben
 auch bar abzuheben.     Antragstellender Ortsbeirat:
             Ortsbeirat 13
   Vertraulichkeit: Nein   dazugehörende Vorlage: 
            Stellungnahme des
 Magistrats vom 09.09.2024, ST 1618  
 Beratung im Ortsbeirat: 13     Beratungsergebnisse:  21. Sitzung des OBR
 13 am 13.06.2023, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      22. Sitzung des OBR
 13 am 11.07.2023, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      23. Sitzung des OBR
 13 am 12.09.2023, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      24. Sitzung des OBR
 13 am 17.10.2023, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      25. Sitzung des OBR
 13 am 28.11.2023, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      26. Sitzung des OBR
 13 am 23.01.2024, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      27. Sitzung des OBR
 13 am 20.02.2024, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      28. Sitzung des OBR
 13 am 12.03.2024, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      29. Sitzung des OBR
 13 am 23.04.2024, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      30. Sitzung des OBR
 13 am 04.06.2024, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      31. Sitzung des OBR
 13 am 02.07.2024, TO I, TOP 4                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme
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