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Vorlagentyp: OM ID: OM_5101_2024 Erstellt: 19.02.2024 Aktualisiert: 16.09.2025

Parser Lab: Rückverlegung der Bushaltestelle der Linie 25 nach Wiedereröffnung der S 6

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Originaltext (PARLIS)

Quelle
⛔️ Betreff ⛔️ Vorgang ⛔️ Beschlussvorschlag ⛔️ Begründung ⛔️ Anlagen ⛔️ Beratungsergebnisse
S A C H S T A N D :   Anregung an den
 Magistrat vom 19.02.2024, OM 5101 entstanden aus Vorlage: 
            OF 170/14 vom
 04.02.2024   Betreff:  Rückverlegung der Bushaltestelle der Linie
 25 nach Wiedereröffnung der S 6     Der Magistrat wird gebeten, bei VGF/traffiQ zu
 veranlassen, dass die wegen der S 6-Bauarbeiten verlegte Bushaltestelle
 "Bahnhof  Berkersheim" der Linie 25 wieder in
 unmittelbare Nähe ihres Ursprungsortes an den Gleisen zurückverlegt wird.
    Begründung: Die geplante Fußgänger- und Radfahrerbrücke durch die
 Stadt Frankfurt ist aktuell nicht zeitnah zu erwarten. Daher wird die
 derzeitige Brücke eine möglicherweise langjährige Interimslösung sein. Die
 Rückverlegung der Bushaltestelle wäre in Anbetracht der langen Planungs- und
 Realisierungszeit der Omegabrücke für Bus- und Bahnreisende eine wesentliche
 Verbesserung mit deutlich kürzeren Weg- und Umstiegszeiten.         
        
                      
                      
                    
  Pfützen trocknen nur sehr langsam ab               
                      
                      
                 (Foto: Dr. Ute
 Spoerel   03.02.2024)    Blick auf den bestehenden Lagerbereich der RailPower
 Systems (DB) von der Brücke über die Bahngleise aus (Foto: Dr. Ute
 Spoerel   03.02.2024)       Antragstellender Ortsbeirat:
             Ortsbeirat 14
   Vertraulichkeit: Nein   Beratung im Ortsbeirat: 14     Beratungsergebnisse:  31. Sitzung des OBR
 14 am 24.06.2024, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter   des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      32. Sitzung des OBR
 14 am 02.09.2024, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      33. Sitzung des OBR
 14 am 28.10.2024, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      34. Sitzung des OBR
 14 am 25.11.2024, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      35. Sitzung des OBR
 14 am 20.01.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      36. Sitzung des OBR
 14 am 17.02.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      37. Sitzung des OBR
 14 am 24.03.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      38. Sitzung des OBR
 14 am 28.04.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      39. Sitzung des OBR
 14 am 26.05.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      40. Sitzung des OBR
 14 am 23.06.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme      41. Sitzung des OBR
 14 am 08.09.2025, TO I, TOP 5                           Beschluss:        a) Es dient zur Kenntnis, dass   eine schriftliche
 Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein   Vertreter des Magistrats
 in der Sitzung nicht zugegen war.     b) Der Magistrat wird hiermit
 unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die   Erledigung der Angelegenheit
 erinnert.         Abstimmung: 
     Einstimmige Annahme
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Parser-Diagnostik

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docETL Entscheidungsschritte
Fehlt
docETL Markdown
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